Inhaltsverzeichnis
- Termine Juli 2010
- Termine August 2010
- Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
- EuGH erklärt Bestimmung des deutschen Erbschaftsteuergesetzes für europarechtswidrig
- Kosten der Erbauseinandersetzung sind abzugsfähige Verbindlichkeiten des Nachlasses
- Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen zur Darlehenssicherung kann steuerschädlich sein
- AfA bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
- Anforderungen an den Nachweis von Bewirtungsaufwendungen
- Private Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge durch ausschließlich eine Person
- Einkünfteerzielungsabsicht bei einer leer stehenden Wohnung
- Steuerliches Treuhandverhältnis nur bei Weisungsrecht des Treugebers
- Teilbetriebsveräußerung nur bei vollständiger Aufgabe der Tätigkeit
- Zeitpunkt der Realisierung von Verlusten aus Gesellschafterforderungen
- „Ca.“‑Zusatz im Mietvertrag ist bei wesentlicher Wohnflächenabweichung unerheblich
- Eigenbedarfskündigung bei geplanter Wohnungsnutzung durch volljährig gewordenes Kind
- Vorsteueraufteilung bei Baumaßnahmen
- Zusammenfassende Meldung muss ab Juli 2010 früher abgegeben werden
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Steuerart |
Fälligkeit |
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch |
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Überweisung1 |
Scheck2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 |
12.7.2010 |
15.7.2010 |
9.7.2010 |
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Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
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Umsatzsteuer4 |
12.7.2010 |
15.7.2010 |
9.7.2010 |
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Sozialversicherung5 |
28.7.2010 |
entfällt |
entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.7.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Termine August 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
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Steuerart |
Fälligkeit |
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch |
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Überweisung1 |
Scheck2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 |
10.8.2010 |
13.8.2010 |
6.8.2010 |
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Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
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Umsatzsteuer4 |
10.8.2010 |
13.8.2010 |
6.8.2010 |
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Gewerbesteuer |
16.8.2010 |
19.8.2010 |
12.8.2010 |
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Grundsteuer |
16.8.2010 |
19.8.2010 |
12.8.2010 |
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Sozialversicherung5 |
27.8.2010 |
entfällt |
entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.8.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen.[1] Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.[2]
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
- der Schuldner die Leistung verweigert,
- besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.[3]
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.[4]
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen.[5] Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.[6]
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.[7]
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:
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Zeitraum |
Basiszinssatz |
Verzugszinssatz |
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
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1.1. bis 30.6.2008 |
3,32 % |
8,32 % |
11,32 % |
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1.7. bis 31.12.2008 |
3,19 % |
8,19 % |
11,19 % |
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1.1. bis 30.6.2009 |
1,62 % |
6,62 % |
9,62 % |
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1.7. bis 31.12.2009 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
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1.1. bis 30.6.2010 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
EuGH erklärt Bestimmung des deutschen Erbschaftsteuergesetzes für europarechtswidrig
Eine Mutter schenkte ihrer Tochter ein bebautes Grundstück in Düsseldorf. Da beide seit Jahren in den Niederlanden wohnten, waren sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Schenkungsteuer lediglich einen Freibetrag von 1.100 € (ab 2009 beträgt der Freibetrag 2.000 €). Aufgrund der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid legte das Finanzgericht die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Der EuGH[8] stellte fest, dass auch Schenkungen unter den Begriff des Kapitalverkehrs fallen. Das Gericht verneint auch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds für die unterschiedliche Behandlung von Personen, die nicht im Inland wohnen. Deshalb ist in vorstehenden Sachverhalten der höhere Freibetrag von 205.000 € (ab 2009 = 400.000 €) zu gewähren.
Kosten der Erbauseinandersetzung sind abzugsfähige Verbindlichkeiten des Nachlasses
Kosten, die dem Erwerber eines Nachlasses unmittelbar mit seiner Abwicklung, Regelung oder Verteilung entstehen, sind als Verbindlichkeiten des Nachlasses abzugsfähig.[9] Dazu gehören nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[10] auch die Aufwendungen für eine Erbauseinandersetzung. Dies sind insbesondere:
- Kosten für einen Sachverständigen zur Bewertung der Nachlassgegenstände
- Notariats‑ und Gerichtskosten für die Übertragung der Nachlassgegenstände, vor allem Grundstücke
- Aufwendungen für die anwaltliche Beratung sowie die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei der Erbauseinandersetzung
- bei einem Rechtsstreit über die Erbauseinandersetzung anfallende Gerichtskosten
Für die volle Anerkennung der Gutachterkosten zur Verkehrswertermittlung eines Grundstücks ist unerheblich, dass das Gutachten auch bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung verwendet wird. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Aufwendungen in einem zivilrechtlichen Klageverfahren eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben anfallen.
Demgegenüber sind von einem Erben aufgewendete Kosten für einen Rechtsstreit, der die zu zahlende eigene Erbschaftsteuer betrifft, nicht abzugsfähig.
Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen zur Darlehenssicherung kann steuerschädlich sein
Die Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen ab dem 14.2.1992 kann steuerschädlich sein. In diesem Fall ist bei Fälligkeit der Lebensversicherung ein festzustellender Betrag als Kapitaleinkünfte zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof[11] hatte über folgenden Fall zu entscheiden: A hatte den Kaufpreis eines Mietwohnhauses 1987 durch ein Darlehen bei der B‑Bank finanziert und hierfür Lebensversicherungsansprüche abgetreten. 1998 schuldete er das Darlehen von 1 Mio. DM zur C‑Bank um. Bei der Darlehensauszahlung wurde ein marktübliches Disagio von 10 % einbehalten. In Höhe des Auszahlungsbetrags von 900.000 DM trat A die bisher an die B‑Bank abgetretenen Lebensversicherungsansprüche nunmehr an die C‑Bank ab. Das Finanzamt wertete dies als steuerschädlich, weil auch das Disagio durch die C‑Bank finanziert worden war.
Das Gericht gab A Recht, weil er die Lebensversicherungsansprüche schon vor dem 14.2.1992 abgetreten hatte. Auch das 1998 vereinbarte Disagio war als übliche Finanzierungsvariante unschädlich.
Hinweis: Das Urteil hat nur noch Bedeutung für bis zum 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge.
AfA bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
Gebäude auf fremdem Grund und Boden sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[12] wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln. Die Abschreibung richtet sich nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen.
Es kommt nicht darauf an, ob die Nutzungsbefugnis auf einem unentgeltlichen oder entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht. Für die Beurteilung ist auch unerheblich, ob Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks bestehen oder die Übernahme der Herstellungskosten eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer darstellt. Entscheidend ist, ob die Herstellungskosten für das Gebäude zur Erzielung von Einkünften getragen werden.
Anforderungen an den Nachweis von Bewirtungsaufwendungen
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Bewirtungsaufwendungen müssen angemessen sein. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung sind nachzuweisen. Zum Nachweis hat der Bewirtende schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung ist beizufügen.
Das Finanzgericht Düsseldorf[13] hat entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn ordnungsgemäße Eigenbelege vorliegen. Die Eigenbelege müssen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass der Bewirtung und zur Höhe der Aufwendungen enthalten.
Ist auf einer Bewirtungsrechnung der Name des Rechnungsempfängers nicht enthalten, schließt dies die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus. Allerdings ist die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachzuweisen. Eine unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nach diesem Urteil nachgeholt werden.
Das Urteilt weicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Deshalb muss nun der Bundesfinanzhof endgültige Klarheit schaffen.
Bei privater Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge durch ausschließlich eine Person ist die 1 %-Regel für jedes Fahrzeug anzuwenden
Für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz stehen dem Unternehmer zwei Methoden zur Verfügung, nämlich die Führung eines Fahrtenbuchs oder die sogenannte 1 %-Regel. Hat ein Unternehmer mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die er alle und ausschließlich allein ohne Führung eines Fahrtenbuchs auch privat nutzt, ist die 1 %-Regel fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden. Dies kann teuer werden, wie folgendes Beispiel zeigt:
Ein Unternehmensberater hielt durchgängig zwei, teilweise sogar drei Kfz in seinem Betriebsvermögen, die ausschließlich er auch privat nutzte. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. In seiner Einkommensteuererklärung ermittelte er den privaten Nutzungsanteil für nur ein Fahrzeug. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide und setzte für alle Fahrzeuge private Nutzungsanteile nach der 1 %-Regel an. Der Unternehmensberater wehrte sich erfolglos gegen das Finanzamt und musste für jedes Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer als privaten Nutzungsanteil ansetzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[14])
Hinweis: Die bisherige Vereinfachungsregel, dass in solchen Fällen die private Nutzung nur für das teuerste Fahrzeug anzusetzen war, ist damit entfallen.
Eine Einkünfteerzielungsabsicht bei einer leer stehenden Wohnung liegt nur bei ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen vor
Soweit Aufwendungen bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind, sind diese als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Eigentümer der Wohnung sich endgültig entschlossen hat, durch Vermieten der Wohnung wieder Mieteinnahmen zu erzielen (Einkünfteerzielungsabsicht).
Das Hessische Finanzgericht[15] hat entschieden, dass ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erforderlich sind, um eine Einkünfteerzielungsabsicht bei einer leer stehenden Wohnung nachzuweisen. Sucht der Eigentümer für eine in einem Wohngebiet liegende Wohnung nur gewerblich oder selbstständig Tätige als Mieter, und ist eine z. B. gewerbliche Nutzung in dem Gebäude unzulässig oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, liegen keine ernsthaften Vermietungsbemühungen vor. Solche Bemühungen führen nicht zu einer Einkünfteerzielungsabsicht. Der Ansatz von (vorweggenommenen) Werbungskosten ist dann nicht möglich.
Steuerliches Treuhandverhältnis nur bei Weisungsrecht des Treugebers
Gesellschafter einer GmbH waren Kommunen, die der GmbH treuhänderisch ihre Aktien an einem Energieversorgungsunternehmen überlassen hatten. Nach den zwischen der GmbH (Treuhänder) und den Kommunen (Treugeber) geschlossenen Verträgen hatten die Kommunen weder Weisungsrechte gegenüber der GmbH noch Dividendenrechte an den Aktien. Als Gegenleistung zahlte die GmbH an die Kommunen Zinsen, die sie als Betriebsausgaben absetzte, während sie die Aktien-Dividenden als Betriebseinnahmen buchte.
Das Finanzamt behandelte die Kommunen als sog. wirtschaftliche Eigentümer der Aktien, weil es meinte, es läge ein steuerliches Treuhandverhältnis vor. Die an die Kommunen gezahlten Zinsen rechnete es als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn der GmbH hinzu und bewertete die vereinnahmten Dividenden als verdeckte Einlagen der Kommunen.
Der Bundesfinanzhof[16] folgte nicht der Auffassung des Finanzamts, weil die Kommunen der GmbH gegenüber kein Weisungsrecht hinsichtlich der Aktien hatten.
Teilbetriebsveräußerung nur bei vollständiger Aufgabe der Tätigkeit
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[17] erfordert die Anerkennung einer Teilbetriebsveräußerung u. a. die vollständige Aufgabe der bisher ausgeübten Tätigkeit im Bereich des veräußerten Teilbetriebs. Mit dieser grundsätzlichen Aussage lehnt es der Bundesfinanzhof[18] ab, die Veräußerung einer von drei Windkraftanlagen als Teilbetriebsveräußerung anzuerkennen.
Der Tätigkeitsbereich der zwei verbleibenden Windkraftanlagen unterscheidet sich nicht von dem der veräußerten Anlage. Mit den verbleibenden Anlagen werden am Markt auch keine anlagenspezifischen abgrenzbaren Leistungen gegenüber der veräußerten Anlage angeboten. Die mit der veräußerten Windkraftanlage verbundene Tätigkeit der Stromerzeugung ist mit den verbliebenen Anlagen fortgesetzt worden.
Zeitpunkt der Realisierung von Verlusten aus Gesellschafterforderungen erst mit Beendigung der Gesellschaft
Forderungen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft gegenüber der Gesellschaft sind wie Eigenkapital zu behandeln. Das gilt einschließlich der darauf entfallenden Zinsen und bis zur Beendigung der Gesellschaft. An dieser Sichtweise ändert sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[19] auch nichts, wenn die Forderung gegenüber der Gesellschaft wertlos wird.
Ursache dafür ist eine steuerliche Gewinnermittlungsvorschrift.[20] Danach hat einer Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter in der Gesamthandsbilanz eine gleich hohe Forderung in der Sonderbilanz des Gesellschafters gegenüber zu stehen. Es gilt der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung. Ein möglicher Verlust im Sonderbetriebsvermögen wird erst im Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft realisiert.
„Ca.“‑Zusatz im Mietvertrag ist bei wesentlicher Wohnflächenabweichung unerheblich
Der Mietvertrag für eine Wohnung enthielt die Angabe, dass die Wohnfläche ca. 100 qm betrug. Tatsächlich hat ein Gutachter später eine Wohnfläche von 83,19 qm festgestellt. Der Mieter verlangte die Rückerstattung zuviel gezahlter Miete, während der Vermieter sich darauf berief, dass die Wohnflächenangabe mit einer „ca.“‑Angabe versehen sei.
Der Bundesgerichtshof[21] vertrat die Auffassung, dass auch dann, wenn die als Beschaffenheit vereinbarte Wohnfläche mit einer „ca.“‑Angabe versehen sei, ein zur Mietminderung berechtigender Sachmangel vorliege, wenn die tatsächliche Fläche mehr als 10 % unter der vereinbarten Quadratmeterzahl liege. Der Zusatz „ca.“ lasse zwar erkennen, dass Toleranzen hingenommen werden sollen. Aber auch für solche Toleranzen sei die Grenze dort zu ziehen, wo die Unerheblichkeit einer Tauglichkeitsminderung der Mietsache[22] ende. Diese Grenze sei im Interesse der Praktikabilität und der Rechtssicherheit bei 10 % anzusetzen. Eine zusätzliche Toleranz sei dann nicht mehr gerechtfertigt.
Eigenbedarfskündigung zulässig bei geplanter Wohnungsnutzung durch volljährig gewordenes Kind
In einem vom Landgericht Bonn[23] entschiedenen Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis, weil die volljährig gewordene Tochter in der Wohnung erstmalig einen eigenen Hausstand begründen wollte. Hiergegen wendete sich der Mieter mit dem Hinweis, dass das Kündigungsschreiben keine näheren Angaben zu den bisherigen Wohnverhältnissen der Tochter enthalte.
Das Gericht hielt die vom Vermieter angeführte Begründung für ausreichend. Die Einrichtung eines eigenen Hausstands des volljährig werdenden Kinds stelle ein berechtigtes Interesse für den geltend gemachten Eigenbedarf dar. Die Kündigung sei damit hinreichend beschrieben.[24] Weitere Einzelheiten zu den bisherigen Wohnverhältnissen müsse der Vermieter nicht mitteilen. Allein schon die Begründung eines eigenständigen Haushalts stelle für sich genommen ein vernünftiges Anliegen dar. In einem Kündigungsschreiben müssen nur die Kerntatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt.
Vorsteueraufteilung bei Baumaßnahmen von deren Einordnung als Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand abhängig
Errichtet ein Unternehmer ein Gebäude oder tätigt im Zusammenhang mit dessen Erwerb sog. anschaffungsnahe Aufwendungen, kommt es für den Vorsteueraufteilungsmaßstab (z. B. Flächenmaßstab) darauf an, in welchem Umfang das gesamte Gebäude zur Ausführung nicht umsatzsteuerbarer bzw. umsatzsteuerpflichtiger Ausgangsleistungen einerseits und steuerfreier Ausgangsleistungen andererseits verwendet wird.
Bei Erhaltungsaufwendungen an einem bestehenden Gebäude kommt es demgegenüber darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die Erhaltungsaufwendungen entstehen. Dies hat der Bundesfinanzhof[25] in Bestätigung seiner Rechtsprechung, der sich die Finanzverwaltung mittlerweile angeschlossen hat, entschieden.
Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Unternehmer an den von ihm gewählten sachgerechten Aufteilungsmaßstab gebunden ist, sobald der entsprechende Umsatzsteuerbescheid formell bestandskräftig geworden ist, also nicht mehr mit dem Einspruch angefochten werden kann.´
Zusammenfassende Meldung muss ab Juli 2010 früher abgegeben werden
Am 1. Juli 2010 tritt eine neue Vorschrift in Kraft,[26] die die Vorgaben der EU umsetzt und die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen erheblich verkürzt.
Ein Unternehmer muss bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln, in der er die entsprechenden Angaben zu machen hat. Eine Fristverlängerung gibt es nicht.
Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 € beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden.
Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Laufe eines Kalendervierteljahres 50.000 €, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.
Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 tritt an die Stelle des Betrags von 50.000 € der Betrag von 100.000 €.
Für Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt haben, für die sie für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schulden, gilt ähnliches.
Hinweis: Falls Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt worden ist, fallen die Abgabefristen auseinander. Betroffene Unternehmen müssen ab Juli 2010 die Buchführungsunterlagen erheblich früher bei ihrem Steuerberater einreichen.
[1] § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
[2] § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.
[3] § 286 Abs. 2 BGB.
[4] § 286 Abs. 3 S. 1 BGB.
[5] § 288 Abs. 1 S. 1 BGB.
[6] § 288 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 BGB.
[7] § 247 Abs. 1 S. 2, 3 BGB.
[8] EuGH, Urt. v. 22.4.2010, C-510/08, DStR 2010, S. 861, DB 2010, S. 931, LEXinform 0589214.
[9] § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
[10] BFH, Urt. v. 9.12.2009, II R 37/08, DStR 2010, S. 866, DB 2010, S. 933, LEXinform 0179416.
[11] BFH, Urt. v. 19.1.2010, VIII R 40/06, DStR 2010, S. 694, DB 2010, S. 758, LEXinform 0587526.
[12] BFH, Urt. v. 25.2.2010, IV R 2/07, BFH/NV 2010, S. 1018, DB 2010, S. 817, DStR 2010, S. 798, LEXinform 0588139.
[13] FG Düsseldorf, Urt. v. 7.12.2009, 11 K 1093/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: X R 57/09), EFG 2010, S. 633, LEXinform 5009691.
[14] BFH, Urt. v. 9.3.2010, VIII R 24/08, DStR 2010, S. 800, DB 2010, S. 875, LEXinform 0179319.
[15] Hessisches FG, Beschl. v. 25.1.2010, 5 V 2138/09, (rkr.), LEXinform 5009908.
[16] BFH, Urt. v. 24.11.2009, I R 12/09, DB 2010, S. 761, BFH/NV 2010, S. 1023, LEXinform 0179674.
[17] BFH, Urt. v. 13.2.1996, VIII R 39/92, BStBl 1996 II, S. 409 m. w. N., LEXinform 0136532.
[18] BFH, Urt. v. 25.11.2009, X R 23/09, BFH/NV 2010, S. 633, LEXinform 0179766.
[19] BFH, Beschl. v. 9.12.2009, IV B 129/08, BFH/NV 2010, S. 640, LEXinform 5905357.
[20] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG.
[21] BGH, Urt. v. 10.3.2010, VIII ZR 144/09, LEXinform 1562083.
[22] § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB.
[23] LG Bonn, Urt. v. 18.3.2010, 6 S 5/10, LEXinform 1440858.
[24] § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
[25] BFH, Urt. v. 10.12.2009, V R 13/08, BFH/NV 2010, S. 960, LEXinform 0179375.
[26] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, BGBl 2010, S. 386, BStBl 2010 I, S. 334, LEXinform 0434524.
