Inhaltsverzeichnis
- Termine August 2010
- Termine September 2010
- Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
- Keine „Finalität“ ausländischer Betriebsstättenverluste
- Disquotale Einlage eines Gesellschafters in eine GmbH
- Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind: Einsatz eigenen Vermögens
- Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften
- Ist die Bilanz nach objektiven oder subjektiven Kriterien aufzustellen?
- Übernahme von Kurkosten durch Arbeitgeber als Arbeitslohn
- Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise
- Gewinn einer GmbH & Co. KG aus Verkauf des aktiven Geschäfts
- Handelsvertreterausgleichszahlung nach Einstellung des Betriebs
- Mieter haftet für die von Umzugshelfern verursachten Schäden
- Vermieter muss Mietmängel nur beseitigen, wenn die aufzuwendenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind
- Kein Vorsteuerabzug des Zwischenhändlers bei fehlgeschlagenem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft
- Mehr Verbraucherschutz bei Krediten
- Mieterhöhung bei fehlgeschlagener Übertragung von Schönheitsreparaturen zulässig
Termine August 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
|
Steuerart |
Fälligkeit |
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch |
|
|
|
|
Überweisung1 |
Scheck2 |
|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 |
10.8.2010 |
13.8.2010 |
6.8.2010 |
|
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
||
|
Umsatzsteuer4 |
10.8.2010 |
13.8.2010 |
6.8.2010 |
|
Gewerbesteuer |
16.8.2010 |
19.8.2010 |
12.8.2010 |
|
Grundsteuer |
16.8.2010 |
19.8.2010 |
12.8.2010 |
|
Sozialversicherung5 |
27.8.2010 |
entfällt |
entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.8.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Termine September 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
|
Steuerart |
Fälligkeit |
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch |
|
|
|
|
Überweisung1 |
Scheck2 |
|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 |
10.9.2010 |
13.9.2010 |
7.9.2010 |
|
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
||
|
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag |
10.9.2010 |
13.9.2010 |
7.9.2010 |
|
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag |
10.9.2010 |
13.9.2010 |
7.9.2010 |
|
Umsatzsteuer4 |
10.9.2010 |
13.9.2010 |
7.9.2010 |
|
Sozialversicherung5 |
28.9.2010 |
entfällt |
entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.9.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen.[1] Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.[2]
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
- der Schuldner die Leistung verweigert,
- besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.[3]
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.[4]
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen.[5] Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.[6]
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.[7]
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2008:
|
Zeitraum |
Basiszinssatz |
Verzugszinssatz |
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
|
1.7. bis 31.12.2008 |
3,19 % |
8,19 % |
11,19 % |
|
1.1. bis 30.6.2009 |
1,62 % |
6,62 % |
9,62 % |
|
1.7. bis 31.12.2009 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
|
1.1. bis 30.6.2010 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
|
1.7. bis 31.12.2010 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
Keine „Finalität“ ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat
Bisher ist nicht abschließend geklärt, unter welchen Umständen ein Unternehmer Verluste seiner ausländischen Betriebsstätte endgültig im Inland abziehen kann. Ein endgültiger Abzug kommt in Betracht, wenn die Betriebsstättenverluste final sind, also nicht mehr mit Gewinnen aus der Betriebsstätte verrechnet werden können. Der Bundesfinanzhof[8] hat die Finalität von Betriebsstättenverlusten verneint, wenn sich der Verlustabzug nur deshalb verbietet, weil Verluste nach den Regelungen des Betriebsstättenstaats nur zeitlich begrenzt vorgetragen werden können.
Im entschiedenen Fall erzielte die Betriebstätte eines deutschen Unternehmers in Luxemburg hohe Verluste. Das Finanzamt folgte dem Antrag des Unternehmers, den Verlust bei der Einkünfteermittlung im Inland zu berücksichtigen.[9] Als die Betriebstätte in Luxemburg Jahre später Gewinne erwirtschaftete, rechnete das FA diese bei den inländischen Einkünften ‑ wie es das Gesetz vorsieht ‑ wieder hinzu. Dagegen wehrte sich der Unternehmer, weil er die alten Verluste aufgrund eines zeitlich begrenzten Verlustvortrags in Luxemburg nicht mehr von den dort jetzt erzielten Gewinnen der Betriebsstätte abziehen konnte. Der auf Antrag im Inland vorgenommene Verlustabzug dürfte daher nicht korrigiert werden. Dieses sah das Gericht anders. In Luxemburg besteht kein allgemeines Verlustabzugsverbot, sondern der Verlustvortrag ist auf fünf Jahre begrenzt. Wegen der zeitlichen Begrenzung nicht mehr abziehbare Verluste beruhen auf individuellen Gegebenheiten und führen nicht zur Finalität dieser Verluste mit der Folge, dass diese endgültig im Inland abziehbar sein müssten.
Disquotale Einlage eines Gesellschafters in eine GmbH führt nicht zur Schenkung an die übrigen Gesellschafter
Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters durch die Vermögenseinlage eines anderen Gesellschafters in die GmbH, liegt darin keine Schenkung des einbringenden an den anderen Gesellschafter. Mit dieser Beurteilung stellt der Bundesfinanzhof[10] klar, dass ertragsteuerliche Aspekte bei der Schenkungsteuer als reiner Verkehrsteuer keine Rolle spielen. Der anderslautenden Auffassung der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuerrichtlinien ist nicht zu folgen.[11]
Die Situation kann sich bei der Sacheinlage eines Gesellschafters in die GmbH ergeben. Der Gesellschafter legt ein Grundstück mit einem Wert von 100 in die Gesellschaft ein. Als Gegenleistung erhält er Stammeinlagen im Wert von 40. Bei einer zweigliedrigen GmbH verteilen sich die im Grundstück liegenden stillen Reserven von 60 auf beide Gesellschafter.
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind: Einsatz eigenen Vermögens
Unterhaltsaufwendungen für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sind nur dann abzugsfähig, wenn Einkommen und Vermögen dieser Person bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Als unschädliches Vermögen wird ein Betrag von 15.500 € angenommen. Unabhängig von dieser durch die Rechtsprechung und Verwaltung herausgebildeten Grenze sind Kosten für den Unterhalt dann abzugsfähig, wenn diese als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art[12] geltend gemacht werden.
Die Eltern eines unter dem Down-Syndrom leidenden, kindergeldberechtigten Kindes hatten außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art in Höhe von etwa 38.000 € geltend gemacht. Da das Kind Miteigentümer eines Mietwohngrundstücks war, dessen anteiliger Wert 15.500 € überstieg, wurden die Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen.
Der Bundesfinanzhof[13] stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende gesetzliche Regelung[14] nicht für die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gilt. Hier finden die allgemeinen Grundsätze zum Einsatz eigenen Vermögens aus dem Unterhaltsrecht Anwendung. Als Schonvermögen bleiben danach Vermögenswerte unberücksichtigt, die eine maßvolle Altersversorgung sichern.
Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften
An der A‑GmbH & Co. KG waren die Kommanditisten A zu 67 % und B zu 33 % beteiligt. Diese gründeten eine B‑GmbH & Co. KG, an der sie mit denselben Vermögensanteilen beteiligt sind. Im Jahr 2006 übertrug die A‑GmbH & Co. KG zur Erbringung der Kommanditeinlagen drei seit Jahren zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke zu Buchwerten auf die B‑GmbH & Co. KG. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Grundstücke seien zum Teilwert zu entnehmen und erhöhte den Gewinn der A‑GmbH & Co. KG.
Der Bundesfinanzhof[15] hat dagegen ernstliche Zweifel an einer Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften. Subjekt der Einkünfteerzielung ist der Gesellschafter. Jedem Gesellschafter ist auch sein Anteil an den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter zuzuordnen. Bei derartigen Übertragungen würde die Aufdeckung stiller Reserven zu einer gleichheitswidrigen Besteuerung führen. Ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs[16] hatte vor Monaten anders entschieden. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren darf deshalb mit Spannung erwartet werden.
Hinweis: Wer Übertragungen dieser Art vornehmen will, sollte vorher den Rat des Steuerberaters einholen.
Ist die Bilanz nach objektiven oder subjektiven Kriterien aufzustellen?
Eine GmbH hatte in ihrer Bilanz einen Rechnungsabgrenzungsposten nicht aktiviert, weil bei Bilanzaufstellung durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt war, ob hierfür ein Aktivierungsgebot bestand. Das Finanzamt erhöhte den steuerlichen Gewinn um den Rechnungsabgrenzungsposten und wollte die ungeklärte Frage durch die Rechtsprechung klären lassen. Die GmbH meinte, die Bilanz dürfte in diesem Punkt nicht beanstandet werden, weil sie als ordentlicher Kaufmann bei ungeklärten Rechtsfragen einen eigenen Ermessenspielraum hätte.
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs wird demnächst entscheiden, ob die Bilanz nach objektiven oder subjektiven Kriterien aufzustellen ist. Ist sie nach subjektiven Kriterien aufzustellen, hat der Kaufmann bei ungeklärten Bilanzierungsfragen quasi ein Wahlrecht, das auch für die Steuerbilanz gilt und durch das Finanzamt nicht beanstandet werden darf. Wird die objektive Sichtweise befürwortet, kann jede ungeklärte Bilanzierungsfrage vom Finanzamt beanstandet werden.
Hinweis: Das Problem ist von grundsätzlicher Bedeutung. Deshalb hat der zuständige 1. Senat des Bundesfinanzhofs[17], der die objektive Sichtweise befürwortet, dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs das Problem zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.
Übernahme von Kurkosten durch Arbeitgeber als Arbeitslohn
Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als Arbeitslohn zu beurteilen. An dieser Betrachtung ändert sich auch dann nichts, wenn ein mittelbares betriebliches Eigeninteresse des Arbeitgebers besteht.
Der Arbeitgeber eines im Flugsicherungsdienst tätigen Angestellten hatte diesen arbeitsvertraglich verpflichtet, sich in Abständen von längstens fünf Jahren einer Regenerierungskur zu unterziehen. Die Kosten für diese Kur hatte der Arbeitgeber in voller Höhe zu tragen. Es stellte sich hier die Frage, ob die Übernahme der Kosten als Arbeitslohn oder aber als in eigenbetrieblichem Interesse erbrachte Betriebsausgaben anzusehen sei. Von einem eigenbetrieblichen Interesse kann nach herrschender Meinung nur dann ausgegangen werden, wenn Zuwendungen des Arbeitgebers nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst sind. In dem geschilderten Fall ist zwar eine solche betriebliche Veranlassung gegeben, das Eigeninteresse des Arbeitnehmers ist jedoch erheblich, da Aufwendungen für eine Kur den privaten Bereich betreffen. Auch wenn Grundlage hierzu eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist, ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Eine Aufteilung solcher Aufwendungen ist nicht möglich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[18])
Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise
Reisekosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Für sogenannte gemischte Aufwendungen mit einer sowohl betrieblichen oder beruflichen Veranlassung auf der einen und einer privaten Veranlassung auf der anderen Seite galt bisher ein Abzugsverbot. Derartige Aufwendungen waren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, insgesamt der Privatsphäre zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Nunmehr ist in „gemischten“ Fällen eine Aufteilung im Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen.[19]
Der Bundesfinanzhof[20] hat in einem weiteren Fall das Finanzgericht zur erneuten Prüfung aufgefordert. Dabei muss das Finanzgericht feststellen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind, wenn nicht nur berufliche Gründe für die Reise bestanden haben.
Im entschiedenen Fall hatte eine Gymnasiallehrerin für Englisch an einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teilgenommen und dafür Dienstbefreiung erhalten. Die Reise lief nach einem festen Programm ab und umfasste neben kulturellen Vortragsveranstaltungen auch Besichtigungstermine und einen Ausflug nach Belfast.
Gewinn einer GmbH & Co. KG aus Verkauf des aktiven Geschäfts bei Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlagen gewerbesteuerpflichtig
Eine GmbH & Co. KG hat immer gewerbesteuerpflichtige Einkünfte, wenn nur die Komplementär‑GmbH persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist (sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft). Dies gilt auch dann, wenn die GmbH & Co. KG ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. Verkauft sie ihren aktiven Geschäftsbereich, ist auch der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig, wenn sie wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehält und verpachtet. In diesem Fall wird die gewerbliche Tätigkeit nämlich fortgeführt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[21])
Handelsvertreterausgleichszahlung nach Einstellung des Betriebs
Eine Handelsvertreterin hatte ihr Unternehmen auf eine GmbH übertragen. Sie wurde dort alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin. Die GmbH führte die Geschäfte als Untervertreterin weiter und erhielt dafür die Provisionen der vertretenen Firmen. Das Einzelunternehmen wurde aufgegeben. Zehn Jahre später stellte die GmbH ihren Betrieb ein. Die Handelsvertreterin erhielt von den vertretenen Firmen einen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB, basierend auf den durch die GmbH getätigten Umsätzen. Das Finanzamt behandelte die Zahlung bei der Handelsvertreterin als gewerbesteuerpflichtig. Dies stellt der Bundesfinanzhof[22] in Frage.
Soweit die Ausgleichsforderung der Handelsvertreterin Ausfluss ihrer vor zehn Jahren eingestellten Tätigkeit ist, unterliegt der Anspruch nicht der Gewerbesteuer. Es kann sich nur um nachträgliche nicht gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen handeln. Durch die einmalige Zahlung wird auch kein neuer der Gewerbesteuer unterliegender Betrieb eröffnet.
Sollte der Ausgleichsanspruch allerdings der GmbH zustehen, ist er dort gewerbesteuerpflichtig. Die Auszahlung an die Handelsvertreterin wäre dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, die bei ihr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört.
Mieter haftet für die von Umzugshelfern verursachten Schäden
Nimmt ein Mieter beim Einzug in eine Mietwohnung die Hilfe dritter Personen in Anspruch, so haftet er für die von diesen Personen schuldhaft verursachten Schäden.[23]
Nach Auffassung des Amtsgerichts Gummersbach[24] sind Umzugshelfer Erfüllungsgehilfen des Mieters, für deren Fehlverhalten er einzutreten hat. Aus dem Mietvertrag trifft den Mieter die Nebenpflicht, beim Einzug in das Gebäude keine Beschädigungen zu verursachen. Kommt es dennoch zu Beschädigungen an der Mietsache, haftet der Mieter für die verursachten Schäden. Es bleibt diesem jedoch unbenommen, bei den Helfern Regress zu nehmen.
Vermieter muss Mietmängel nur beseitigen, wenn die aufzuwendenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind
Ein Vermieter ist zur Beseitigung von Mängeln an dem vermieteten Gebäude nicht verpflichtet, wenn der dazu erforderliche Aufwand die sog. „Opfergrenze“ überschreitet.
In einem vom Bundesgerichtshof[25] entschiedenen Fall verlangte der Mieter vom Vermieter die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln an dem gemieteten Einfamilienhaus. Der Vermieter wendete hiergegen ein, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung erheblich über dem Verkehrswert des Hauses liegen und eine Beseitigung deshalb für ihn unzumutbar sei. Nach Ansicht des Gerichts endet die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die „Opfergrenze“ überschreite. Wann diese überschritten sei, müsse von Fall zu Fall entschieden werden. Erforderlich sei eine Würdigung aller Umstände. Es dürfe kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie den Wert des Objekts andererseits. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückverwiesen worden, damit dort die erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen werden können.
Kein Vorsteuerabzug des Zwischenhändlers bei fehlgeschlagenem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft
Von einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft spricht man z. B., wenn ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland (erster Abnehmer oder Zwischenhändler) von einem Unternehmer mit Sitz in Spanien (erster Lieferer) Ware einkauft, diese an einen Unternehmer in den Niederlanden (letzter Abnehmer) weiterverkauft und die Ware unmittelbar von dem spanischen Unternehmer an den letzten Abnehmer geliefert wird. In diesem Fall schuldet der letzte Abnehmer die Umsatzsteuer, wenn z. B. jeder Unternehmer eine ihm von seinem jeweiligen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Der letzte Abnehmer kann die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Der Europäische Gerichtshof[26] hat entschieden, dass die vorgenannte Behandlung von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften voraussetzt, dass der erste Abnehmer nachweist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb vom letzten Abnehmer versteuert wurde. Kommt der erste Abnehmer dieser Nachweispflicht nicht nach, muss er den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Abweichend von der allgemeinen Regel versagt der Europäische Gerichtshof dem ersten Abnehmer/Zwischenhändler in diesem Fall den gleichzeitigen Vorsteuerabzug, da für diesen ansonsten kein Anreiz mehr besteht, die Versteuerung durch den letzten Abnehmer nachzuweisen.
Die Rechtslage in Deutschland entspricht der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die zum niederländischen Umsatzsteuergesetz ergangen ist.
Mehr Verbraucherschutz bei Krediten
Nachdem durch das Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie bereits seit 31. Oktober 2009 im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bei Zahlungsdienstleistungen europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten gelten, sind zum 11. Juni 2010 nun auch die Vorschriften zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft getreten.[27]
Die wichtigsten Regelungen zu Verbraucherdarlehen im Einzelnen:
- Information und Vertragserläuterung: Schon vor Abschluss eines Darlehensvertrags soll ein Verbraucher über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.
- Werbung: Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl, z. B. einen besonders niedrigen Zinssatz, herausstellen. Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern.
- Muster für Verbraucherdarlehen: Für unterschiedliche Kreditverträge gelten jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher, anhand derer sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar werden.
- Kündigung: Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags beschränkt. Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte erfasst.
Die Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht sollen durch ein weiteres Gesetz, das sich derzeit (Stand: 15.6.2010) im Gesetzgebungsverfahren befindet[28], noch ergänzt werden. Kernstück des Gesetzentwurfs ist das Muster für die fakultativ verwendbare Widerrufsinformation.
Mieterhöhung bei fehlgeschlagener Übertragung von Schönheitsreparaturen zulässig
Bei öffentlich gefördertem und preisgebundenem Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist.
In einem vom Bundesgerichtshof[29] entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter angeboten, die unwirksame durch eine wirksame Klausel zu ersetzen. Diese Vertragsänderung hatte der Mieter abgelehnt. Daraufhin erhöhte der Vermieter die Miete. Zu Recht, meinte das Gericht. Da die Klausel über die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam sei, habe nunmehr der Vermieter diese Kosten zu tragen. Dies rechtfertige eine Mieterhöhung, weil die Kosten der Schönheitsreparaturen in der vom Mieter bisher gezahlten Miete nicht enthalten gewesen seien. Es sei auch nicht systemwidrig, dem Vermieter preisgebundenen Wohnraums bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel eine Abwälzung dieser Kosten im Wege einer Mieterhöhung auf den Mieter zu gestatten, während dies im Bereich des „freien Markts“ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[30] nicht möglich ist.
[1] § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
[2] § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.
[3] § 286 Abs. 2 BGB.
[4] § 286 Abs. 3 S. 1 BGB.
[5] § 288 Abs. 1 S. 1 BGB.
[6] § 288 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 BGB.
[7] § 247 Abs. 1 S. 2, 3 BGB.
[8] BFH, Urt. v. 3.2.2010, I R 23/09, BFH/NV 2010, S. 1163, DStR 2010, S. 918, LEXinform 0179873.
[9] § 2 Abs. 1 AuslInvG.
[10] BFH, Urt. v. 9.12.2009, II R 28/08, DStR 2010, S. 925, DB 2010, S. 990, BFH/NV 2010, S. 1189, LEXinform 0179167.
[11] R 18 Abs. 3 ErbStR.
[12] § 33 EStG.
[13] BFH, Urt. v. 11.2.2010, VI R 61/08, DB 2010, S. 1213, LEXinform 0179488.
[14] § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG.
[15] BFH, Beschl. v. 15.4.2010, IV B 105/09, DStR 2010, S. 1070, DB 2010, S. 1155, LEXinform 5010140.
[16] BFH, Urt. v. 25.11.2009, I R 72/08, BFH/NV 2010, S. 535, DStR 2010, S. 269, LEXinform 0179448.
[17] BFH, Beschl. v. 7.4.2010, I R 77/08, DB 2010, S. 1098, DStR 2010, S. 1015, LEXinform 5010138.
[18] BFH, Urt. v. 11.3.2010, VI R 7/08, DB 2010, S. 1098, LEXinform 0179128.
[19] BFH, Beschl. v. 21.9.2009, GrS 1/06, DStR 2010, S. 101, DB 2010, S. 143, BFH/NV 2010, S. 285, LEXinform 0587569.
[20] BFH, Urt. v. 21.4.2010, VI R 5/07, DStR 2010, S. 1126, DB 2010, S. 1329, LEXinform 0588167.
[21] BFH, Urt. v. 17.3.2010, IV R 41/07, DStR 2010, S. 922, DB 2010, S. 986, LEXinform 0588762.
[22] BFH, Urt. v. 26.11.2009, III R 110/07, LEXinform 0588954.
[23] §§ 278, 241 Abs. 2, 280 BGB.
[24] AG Gummersbach, Urt. v. 15.3.2010, 10 C 169/09, LEXinform 1440360.
[25] BGH, Urt. v. 21.4.2010, VIII ZR 131/09, LEXinform 1563067.
[26] EuGH, Urt. v. 22.4.2010, verb. Rs. C‑536/08 (X) und C‑539/08, BFH/NV 2010, S. 1225, DStR 2010, S. 926, LEXinform 0589215.
[27] Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, BGBl 2009 I, S. 2355.
[28] vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestags-Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/2095.
[29] BGH, Urt. v. 24.3.2010, VIII ZR 177/09, LEXinform 1562373.
[30] BGH, Urt. v. 9.7.2008, VIII ZR 181/07, BGHZ 177, S. 186, LEXinform 1550459.
