News September 2010
 
Inhaltsverzeichnis

- Termine September 2010                                
- Termine Oktober 2010                                    
- Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen         
- Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung      
- Abziehbarkeit von Aufwendungen wenn Herstellungskosten vorliegen                          
- Bei doppelter Haushaltsführung kann Selbstständiger nur Kosten für eine 60 m² Wohnung abziehen         
- Berücksichtigung eines Verlustvortrags oder Verlustrücktrags vor Abzug von Sonderausgaben 
- Kein zwangsläufiger Wegfall des Pensionsanspruchs des Gesellschafter-Geschäftsführers             
- Neuregelung der Altersrentenbesteuerung ist verfassungsgemäß 
- Pflegeheimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnliche Belastung        
- Unter welchen Voraussetzungen wird Kindergeld für im Ausland studierendes Kind gewährt?        
- Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Pflichtteilsverzicht sind nicht einkommensteuerbar        
- Zinsabschlag bei Tafelpapieren                        
- Unangemessen hohe Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
- Einwendungen gegen die Umlagefähigkeit von Betriebskosten sind jährlich zu wiederholen           
- Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit
      

 

Termine September 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.9.2010

13.9.2010

7.9.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.9.2010

13.9.2010

7.9.2010

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.9.2010

13.9.2010

7.9.2010

Umsatzsteuer4

10.9.2010

13.9.2010

7.9.2010

Sozialversicherung5

28.9.2010

entfällt

entfällt

 1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3        Für den abgelaufenen Monat.
4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5        Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.9.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

Termine Oktober 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

11.10.2010

14.10.2010

8.10.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

11.10.2010

14.10.2010

8.10.2010

Sozialversicherung5

27.10.2010

entfällt

entfällt

 1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3        Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5        Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.10.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
 


Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen.[1] Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.[2]

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.[3]

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.[4]

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen.[5] Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.[6]

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.[7]

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2008:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2008

3,19 %

8,19 %

11,19 %

1.1. bis 30.6.2009

1,62 %

6,62 %

9,62 %

1.7. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %




Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung

Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Kurs mit sportlichem Charakter können unter bestimmten Voraussetzungen teilweise als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das gilt z. B. dann, wenn der Arzt zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ eine bestimmte Stundenzahl in verschiedenen Sportarten nachzuweisen hat. Dies lässt sich anhand des nachfolgend geschilderten Falles deutlich machen:

Eine Fortbildung, die von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehörte auch eine Teilnahme an sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden. Die Teilnehmer konnten sowohl an Vorträgen teilnehmen als auch verschiedene Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen in Theorie und Praxis kennen lernen.

Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Großen Senats[8] hat der Bundesfinanzhof[9] hier noch einmal bestätigt, dass das Aufteilungsverbot für solche gemischten Aufwendungen nicht mehr gilt. Die Aufwendungen waren in dem geschilderten Fall demnach zeitanteilig in abzugsfähige Werbungskosten und nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung aufzuteilen.



Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar, wenn Herstellungskosten vorliegen

Ein besonderes Streitthema bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist die Abgrenzung von sofort als Werbungskosten abziehbaren Erhaltungsaufwendungen gegenüber zu aktivierenden und nur über die Abschreibung abzuziehenden Herstellungskosten.

Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Gebäudeteilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand.

Herstellungskosten liegen vor, wenn Aufwendungen für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung liegt dann vor, wenn die Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße, substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen, den Gebrauchswert des Gebäudes wesentlich erhöhen und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird. Betrifft eine Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsmerkmale (Heizung-, Elektro-, Sanitärinstallation und Fenster) und erfolgt dadurch eine Hebung des Gebäudestandards (z. B. von sehr einfach auf mittel, von mittel auf sehr anspruchsvoll), liegen ebenfalls Herstellungskosten vor.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz[10] hat entschieden, dass Herstellungskosten vorliegen, wenn wesentliche Teile eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils abgerissen und durch neue ersetzt werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



Bei doppelter Haushaltsführung kann Selbstständiger nur Kosten für eine 60 m² Wohnung abziehen

Die Frage, welche Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können, betrifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Unternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften. Der Bundesfinanzhof[11] hat einem selbstständig tätigen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei 140 km entfernt von der Gemeinde lag, in der er mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand unterhielt, am Arbeitsort nur den Abzug der Kosten für eine 60 m² Wohnung mit durchschnittlichem Mietzins zugestanden. Der Rechtsanwalt hatte sich darauf berufen, dass Betriebsausgaben nach der Gesetzessystematik nicht auf notwendige, sondern nur auf angemessene Aufwendungen beschränkt sind. Daher wollte er die Kosten (Miete und Haushaltshilfe) für seine 120 m² große Wohnung am Arbeitsort als Betriebsausgaben abziehen.

Hinweis: Im entschiedenen Fall hat der Bundesfinanzhof sich auf eine im Streitjahr 2001 bestehende gesetzliche Regelung berufen, die nicht mehr besteht. Die Finanzverwaltung wendet die gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmer hinsichtlich der Voraussetzungen und notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung auch für Unternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften an. Dem dürfte auch der Bundesfinanzhof zustimmen. Nach seiner Ansicht spricht das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung dafür, die Abzugsfähigkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen bei den verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher Differenzierungsgründe auch nur im gleichen Umfang zuzulassen.



Berücksichtigung eines Verlustvortrags oder Verlustrücktrags vor Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ist verfassungsgemäß

Im Einkommensteuergesetz findet sich die Regelung, dass ein Verlustvortrag oder Verlustrücktrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug zu bringen ist.[12] Erst danach sind Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Durch diese gesetzlich vorgegebene Reihenfolge der Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen verlieren Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen häufig ihre Wirkung als Element zur Verringerung der steuerlichen Belastung. Die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage kann bereits durch die vorrangige Berücksichtigung eines Verlustvortrags oder Verlustrücktrags auf Null reduziert sein.

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs[13] bestehen gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.



Kein zwangsläufiger Wegfall des Pensionsanspruchs bei vorübergehendem Gehaltsverzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers

Die Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist ‑ unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung ‑ steuerlich nicht anzuerkennen, wenn sie im Rahmen der Beurteilung der Gesamtbezüge als unangemessen angesehen werden muss. In der Praxis gebräuchlich und von der Rechtsprechung anerkannt werden Pensionszusagen bis maximal 75 % der zuletzt bezogenen Bruttobezüge unter Anrechnung einer ggf. zusätzlich bezogenen Sozialversicherungsrente.

Bei der Entscheidung der Frage, ob die Pensionszusage dem Fremdvergleich standhält, kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der vertraglichen Vereinbarung an. Ist im Zeitpunkt der Pensionszusage das Verhältnis zwischen Aktivbezügen (Gehalt) und Pensionszusage nicht zu beanstanden und wird das Festgehalt später herabgesetzt, muss dies nicht zwangsläufig zur Unangemessenheit der Pensionszusage führen. Klarstellend hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht[14] wie folgt entschieden: Ein vorübergehender Gehaltsverzicht des Gesellschafter-Ge-schäftsführers zum Zwecke der Bewältigung einer wirtschaftlichen Ausnahmesituation der GmbH führt auch bei vertraglicher Verknüpfung der Pensionszusage mit den Aktivbezügen nicht zwangsläufig zum Wegfall des Pensionsanspruchs.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Bei einem vorübergehenden Gehaltsverzicht sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in der festgestellt wird, dass der Gehaltsverzicht ausschließlich seinen Grund in der Krise der GmbH hat und die Pensionszusage von der Vereinbarung unberührt bleibt. Da die Vorschriften zur Pensionszusage sehr kompliziert sind, ist in jedem Fall der Steuerberater zu befragen.



Neuregelung der Altersrentenbesteuerung ist verfassungsgemäß

In mehreren Entscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht[15] die unterschiedliche Besteuerung der Alterseinkünfte für verfassungswidrig erklärt. Die dadurch bedingte gesetzliche Neuregelung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2005.[16] Sie hat zur Folge, dass Altersvorsorgebeiträge nach einer langen Übergangszeit in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind und die Renten selbst ab Rentenbeginn der vollen Besteuerung unterliegen. Letztlich sollen Altersrenten von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten gleichbehandelt werden. Die Differenzierungen zwischen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und denjenigen aus privaten Rentenversicherungen müssen sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen.

Zur Umsetzung wurde dem Gesetzgeber nach Meinung des Bundesfinanzhofs[17] ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die gesetzgeberische Entscheidung, alle Basis-Altersversorgungssysteme unterschiedslos der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Besteuerung von Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen. Die Beiträge hierzu sind zukünftig aus versteuertem Einkommen aufzubringen. Deshalb ist eine spätere Versteuerung der daraus fließenden Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil sachgemäß.



Pflegeheimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnliche Belastung

Ein Ehepaar zog in ein Pflegeheim, obwohl nur der Mann pflegebedürftig war. Sie machten die gesamten Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten von 50.000 € als zwangsläufig entstandene außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen an. Hiergegen klagten die Eheleute. Sie meinten, sie seien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Außerdem habe die Ehefrau aus sittlich-moralischen Gründen bei ihrem pflegebedürftigen Mann sein wollen. Die Kosten für die Ehefrau seien somit zwangsläufig entstanden.

Der Bundesfinanzhof[18] gab dem Finanzamt Recht. Nach seiner Auffassung erwartet die Allgemeinheit nicht, dass ein gesunder Ehegatte den bisher gemeinsam geführten Hausstand aufgibt und mit dem pflegebedürftigen Ehepartner in ein Pflegeheim zieht. Daher seien die Kosten der Ehefrau nicht zwangsläufig entstanden.



Unter welchen Voraussetzungen wird Kindergeld für im Ausland studierendes Kind gewährt?

Ein Kind studierte ab August 2007 in den USA. Es hatte im Haus der Eltern eine vollständig eingerichtete Wohnung und besuchte die Eltern in den Sommer- und Weihnachtsferien. Die Familienkasse verweigerte die Zahlung von Kindergeld ab August 2007, weil das Kind keinen Inlandswohnsitz mehr hatte.

Der Bundesfinanzhof[19] bestätigte diese Auffassung, weil ein Kind nur dann einen Inlandswohnsitz hat, wenn es sich in ausbildungsfreien Zeiten dort aufhält. Dabei reicht dem Gericht ein jährlicher Inlandsaufenthalt von fünf Monaten während des Auslandsstudiums.[20] Die Inlandsaufenthalte in den Sommer- und Weihnachtsferien reichten hierzu ebenso wenig aus wie der Inlandsaufenthalt von Januar bis Juli 2007.

Hinweis: Es kann der Kinderfreibetrag gewährt werden, der zu einer entsprechenden Steuerermäßigung führt.

 

Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Pflichtteilsverzicht sind nicht einkommensteuerbar

Eine Tochter verzichtete mit notariellem Vertrag gegenüber ihren Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhielt im Gegenzug von den Eltern eine Einmalzahlung von 1 Mio. € sowie die Zusage über eine lebenslängliche monatliche Zahlung eines von einem bestimmten Beamtengehalt abhängigen Betrags, der unter bestimmten Voraussetzungen abänderbar war. Das Finanzamt setzte nicht nur Schenkungsteuer fest, sondern unterwarf auch die monatlichen Zahlungen mit einem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte, später als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer.

Das Finanzgericht sah in der Zahlung eine Unterhaltsrente, die weder als Einkünfte aus Kapitalvermögen noch als sonstige Einkünfte zu versteuern ist. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof[21] bestätigt.



Zinsabschlag bei Tafelpapieren

Werden Zinsscheine von Tafelpapieren bei einer inländischen Bank eingelöst, muss das Kreditinstitut Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen. Bei Einlösung solcher Zinsscheine bei einem ausländischen Kreditinstitut entfällt der Steuereinbehalt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Inhaber der Tafelpapiere diese Einlösung im Ausland selbst vornimmt.

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Inhaber der Tafelpapiere die Zinsscheine seiner inländischen Bank übergibt und diese beauftragt, eine Einlösung bei einem ausländischen Kreditinstitut vorzunehmen. Hier gilt die inländische Bank als Einlösungsinstitut und ist somit verpflichtet, den Steuereinbehalt vorzunehmen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[22])



Unangemessen hohe Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar

Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Vergütung, kann die GmbH diese nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen, als die Vergütung angemessen ist. In Höhe des unangemessenen Teils liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, die den von der GmbH zu versteuernden Gewinn nicht mindert. Der Gesellschafter-Geschäfts- führer erfasst den angemessenen Teil der Vergütung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und den unangemessenen Teil als Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Ob die Vergütung angemessen ist, bestimmt sich nach der Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Dabei ist in der Regel ein betriebsexterner Fremdvergleich zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck können Gehaltsstrukturuntersuchungen herangezogen werden. In diesen wird regelmäßig nicht ein bestimmtes Gehalt, sondern eine Bandbreite ausgewiesen. Unangemessen im Sinne einer vGA sind dann nur die Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.

Wo im Einzelfall die Grenze zwischen einer (noch) angemessenen und einer (schon) unangemessenen Gesamtausstattung verläuft, muss in Streitfällen das Finanzgericht entscheiden.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[23])



Einwendungen gegen die Umlagefähigkeit von Betriebskosten sind jährlich zu wiederholen

Materiellrechtliche Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung muss ein Mieter dem Vermieter erneut innerhalb eines Jahres mitteilen, auch wenn er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung erhoben hatte.

In dem vom Bundesgerichtshof[24] entschiedenen Fall hatte der Mieter bei der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2004 u. a. die Einbeziehung der Grundsteuer bemängelt. In der Abrechnung für das Jahr 2005 war die Grundsteuer weiterhin anteilig enthalten. Der Mieter zahlte für 2005 einen Teilbetrag der Betriebskosten; zu der Abrechnung äußerte er sich jedoch nicht. Das Gericht war der Ansicht, dass der Mieter den Einwand der Umlagefähigkeit der Grundsteuer gegenüber der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 wegen Versäumung der Jahresfrist[25] nicht mehr geltend machen kann. Der Mieter hat dem Vermieter Einwendungen gegen die jährliche Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Fristablauf kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen. Die nicht näher erläuterte Zahlung eines Teilbetrags kann nicht als konkludente Mitteilung gesehen werden, dass die Betriebskostenabrechnung angefochten wird. Die Beanstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung macht eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt. Denn jede jährliche Betriebskostenabrechnung setzt eine neue Frist in Gang. Die erneute und wiederholte Geltendmachung von Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung ist geboten, um das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Rechtssicherheit durch Fristablauf zu erreichen.



Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

Für einen Steuerhinterzieher besteht mit der strafbefreienden Selbstanzeige die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt.

Voraussetzungen für die Straffreiheit sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u. a., dass

  • der Täter zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt, d. h. nunmehr durch vollständige und richtige Angaben reinen Tisch macht. Es reicht z. B. nicht aus, wenn der Steuerhinterzieher von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet.
  • die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder ‑ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.
  • noch keine Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit durchgeführt wurde.


[1]     § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

[2]     § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

[3]     § 286 Abs. 2 BGB.

[4]     § 286 Abs. 3 S. 1 BGB.

[5]     § 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

[6]     § 288 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 BGB.

[7]     § 247 Abs. 1 S. 2, 3 BGB.

[8]     BFH, Beschl. v. 21.9.2009, GrS 1/06, LEXinform 0587569.

[9]     BFH, Urt. v. 21.4.2010, VI R 66/04, DStRE 2010, S. 784, DB 2010, S. 1328, LEXinform 0588123.

[10]    FG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 13.10.2009, 3 K 1733/06, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 14/10), EFG 2010, S. 879, LEXinform 5009845.

[11]    BFH, Urt. v. 16.3.2010, VIII R 48/07, LEXinform 0588735.

[12]    § 10d EStG.

[13]    BFH, Beschl. v. 9.4.2010, IX B 191/09, BFH/NV 2010, S. 1270, LEXinform 5905500.

[14]    Schleswig‑Holsteinisches FG, Urt. v. 11.2.2010, 1 K 3/05, (Revision eingelegt, Az. BFH: I R 17/10), EFG 2010, S. 889, LEXinform 5009784.

[15]    BVerfG, Beschl. v. 24.6.1992, 1 BvR 459/87, 1 BvR 467/87, BVerfGE 86, S. 369, BVerfGE 54, S. 11, BStBl 1992 II, S. 774, DStR 1993, S. 274, LEXinform 0101929; BVerfG,Urt. v. 6.3.2002, 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, S. 73, LEXinform 0574128.

[16]    AltEinkG v. 5.7.2004, BGBl 2004, S. 1427.

[17]    BFH, Urt. v. 4.2.2010, X R 52/08, BFH/NV 2010, S. 1253, LEXinform 0179506.

[18]    BFH, Urt. v. 15.4.2010, VI R 51/09, DB 2010, S. 1379, LEXinform 0927475.

[19]    BFH, Urt. v. 28.4.2010, III R 52/09, DB 2010, S. 1444, DStRE 2010, S. 885, LEXinform 0179934.

[20]    BFH, Urt. v. 23.11.2000, VI R 107/99, BFH/NV 2001, S. 680, LEXinform 0571596.

[21]    BFH, Urt. v. 9.2.2010, VIII R 43/06, DStR 2010, S. 1327, DB 2010, S. 1432, LEXinform 0587597.

[22]    BFH, Urt. v. 17.2.2010, I R 85/08, DStRE 2010, S. 796, LEXinform 0179518.

[23]    BFH, Beschl. v. 17.2.2010, I R 79/08, BFH/NV 2010, S. 1307, DB 2010, S. 1432, LEXinform 0179449.

[24]    BGH, Urt. v. 12.5.2010, VIII ZR 185/09, LEXinform 1563132.

[25]    § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB.