News Dezember 2010
 
Inhaltsverzeichnis

- Termine Dezember 2010                       
- Folgende Unterlagen können im Jahr 2011 vernichtet werden  
- Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen   
- Status von Versicherungsvertretern           
- Bewertung von geschenkten und unmittelbar danach verkauften  Anteilen an einer  Kapitalgesellschaft  
- Besteuerung einer  Anteilsveräußerung bei  Kaufpreisstundung          
- Nachweis der  Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten         
- Rückwirkende Absenkung der  Beteiligungsquote bei der  Besteuerung privater  Veräußerungen von Kapitalanteilen ist teilweise verfassungswidrig          
- Verlängerung der Spekulationsfrist bei privaten Grundstücks- veräußerungsgeschäften  ist teilweise  verfassungswidrig  
- Rückwirkung der Fünftelregelung bei Abfindungen verfassungswidrig  
- Solidaritätszuschlag im  Veranlagungszeitraum 2007  verfassungsgemäß    
- Steuererlass bei  Unternehmenssanierungen 
- Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Angehörige   
- Unterhaltszahlungen an die im  Ausland lebende Ehefrau        
- Versorgungsausgleichs-Zahlungen eines Beamten sind  Werbungskosten       
- A
nwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf GmbH-Geschäftsführer
- Hingabe von Benzingutscheinen an Arbeitnehmer ist nicht immer  steuerfrei    
- Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch  noch für 2011
- Mietminderung bei  Schallschutzproblemen nicht  immer zulässig       
- Vermieter haftet bei eigenmächtiger Wohnungsräumung für eingetretene Schäden       
- Ausschlussfrist für das  elektronische  Vorsteuer-Vergütungsverfahren bis zum 31. März 2011 verlängert 

 


Termine Dezember 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.12.2010

13.12.2010

7.12.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.12.2010

13.12.2010

7.12.2010

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.12.2010

13.12.2010

7.12.2010

Umsatzsteuer4

10.12.2010

13.12.2010

7.12.2010

Sozialversicherung5

28.12.2010

entfällt

entfällt

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3        Für den abgelaufenen Monat.
4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5        Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.12.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.



Folgende Unterlagen können im Jahr 2011 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2010 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2000 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.2000 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2000 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2000 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2000 oder früher.[1]
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2004 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2004 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2009 betragen hat, müssen ab 2010 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren.[2] Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.



Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen.[3] Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.[4]

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.[5]

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.[6]

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen.[7] Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.[8]

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.[9]

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2008:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2008

3,19 %

8,19 %

11,19 %

1.1. bis 30.6.2009

1,62 %

6,62 %

9,62 %

1.7. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %




Status von Versicherungsvertretern

Versicherungsvertreter sind selbstständig tätig, wenn sie ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit frei bestimmen können.[10] Ihnen kommt dann nicht der Status eines Arbeitnehmers zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht[11] entschieden.

In dem Verfahren ging es um die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, die ein Versicherungsvertreter in der Anfangsphase seiner Beschäftigung als sog. Aufbauhilfe von einer Versicherung erhalten hatte. Diese sollten mit verdienten Provisionen verrechnet werden. Nachdem die Beschäftigung geendet hatte, verlangte die Versicherung Erstattung der gezahlten Beträge, soweit ihnen keine verdienten Provisionen entgegenstanden. Der Versicherungsvertreter machte geltend, bei den Vorschüssen habe es sich in Wahrheit um ein Gehalt gehandelt, welches ihm nicht mehr entzogen werden könne. Er sei Arbeitnehmer. Die mit der Versicherung getroffenen Vereinbarungen seien dahingehend auszulegen, dass ihm die Aufbauhilfe als Vergütung während der Startphase seiner Beschäftigung garantiert sein sollte. Das Bundesarbeitsgericht folgte seiner Argumentation nicht. Der Versicherungsvertreter sei selbstständig tätig[12] und deshalb kein Arbeitnehmer. Bei den Aufbauhilfen habe es sich um Provisionsvorschüsse gehandelt, die er zurückzuzahlen habe, nicht um ein Gehalt.



Bewertung von geschenkten und unmittelbar danach verkauften Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Während der laufenden Verkaufsverhandlungen über die Veräußerung aller Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft schenkte der Vater im Jahr 1998 seinem Sohn 50 % der Anteile. Bereits zwei Tage vor der unentgeltlichen Zuwendung hatten sich der Vater und der spätere Erwerber der Anteile auf einen Mindestkaufpreis verständigt. Der Kaufvertrag wurde 14 Tage später geschlossen. Für die Bewertung der geschenkten Anteile legte das Finanzamt nicht das Stuttgarter Verfahren, sondern den später erzielten höheren anteiligen Kaufpreis zu Grunde.

Dies wurde durch den Bundesfinanzhof[13] bestätigt. Nicht an der Börse gehandelte Anteile an Kapitalgesellschaften sind für erbschaft- oder schenkungsteuerliche Zwecke mit dem gemeinen Wert zu erfassen. Dieser ist vorrangig aus Verkäufen abzuleiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag liegen. Ansonsten ist eine Bewertung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten vorzunehmen.[14] Eine Wertentwicklung nach dem Stichtag ist grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen.

Nur ausnahmsweise kann der gemeine Wert aus einem Verkaufsabschluss kurz nach dem Bewertungsstichtag abgeleitet werden. Voraussetzung ist, dass bereits bis zum Tag der Schenkung Einigung über den Kaufpreis herbeigeführt wurde. Da sich der Vater im Urteilsfall mit dem späteren Käufer bereits zwei Tage vor der Schenkung auf einen Mindestkaufpreis geeinigt hatte, war dieser Wert auch der Besteuerung zugrunde zu legen.



Besteuerung einer Anteilsveräußerung bei Kaufpreisstundung

Der alleinige Gesellschafter einer GmbH verkaufte Ende des Jahres 2000 seine gesamten Anteile an dieser GmbH im Nennwert von 50.000 DM für 500.000 DM an eine Gesellschaft in Luxemburg, deren alleinvertretungsberechtigter Verwaltungsrat er ist. Nach einer privatschriftlichen Vereinbarung aus dem Januar des Folgejahres sollte der Kaufpreis in zehn gleichen Jahresraten, beginnend ab Januar 2006 bezahlt werden. Während das Finanzamt den Veräußerungsgewinn im Jahr 2000 voll besteuerte, war der Gesellschafter der Ansicht, eine Versteuerung habe erst bei Zufluss im Jahr 2006 zu erfolgen.

Der Bundesfinanzhof[15] stellte klar, dass der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung entsteht. Eine Stundung des Kaufpreises ist dabei unerheblich. Eine wahlweise Zufluss­besteuerung kommt nur bei wiederkehrenden Zahlungen mit Versorgungscharakter in Frage.[16] Dies war hier nicht der Fall.



Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten

Der Bundesfinanzhof[17] hat die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung von Gewerbeobjekten erschwert. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei langfristiger Vermietung vom Eigentümer der Objekte im Einzelfall präzise darzustellen. Gelingt dies nicht, weil z. B. die Immobilie nicht vermietbar ist, muss diese notfalls baulich umgestaltet werden. Unternimmt der Eigentümer nichts und nimmt er den Leerstand hin, spricht dies gegen eine Vermietungsabsicht.

In solchen Fällen ist ein Werbungskostenabzug und damit ein Geltendmachen von Verlusten nicht möglich.



Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen ist teilweise verfassungswidrig

Veräußert ein Gesellschafter Anteile an seiner Kapitalgesellschaft, die er im Privatvermögen hält, unterliegt der Gewinn nur dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt wesentlich an der Gesellschaft beteiligt war. Bis zum 31.12.1998 lag die Wesentlichkeitsgrenze bei über 25 %. Sie wurde mit Wirkung ab 1.1.1999 auf 10 % gesenkt, wobei das entsprechende Gesetz erst am 31.3.1999 verkündet wurde.

Darüber hinaus sollten nach der Intention des Gesetzgebers rückwirkend alle Beteiligungen erfasst sein, auch wenn sie vor 1999 begründet worden waren. Dieses verstößt allerdings gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes. Eine vor der Verkündung des Gesetzes erworbene nicht wesentliche Beteiligung (25 % und niedriger) konnte somit bis zum 31.3.1999 steuerfrei veräußert werden. Wurde eine solche Beteiligung nach dem 31.3.1999 veräußert, bleiben die bis zum 31.3.1999 eingetretenen Wertsteigerungen steuerfrei.

(Quelle: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts[18])



Verlängerung der Spekulationsfrist bei privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften ist teilweise verfassungswidrig

Die Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften unterlagen nach der bis Ende 1998 geltenden Fassung des § 23 EStG der Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug. Die Spekulationsfrist wurde auf zehn Jahre verlängert und galt nach § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG erstmals ab dem VZ 1999. Damit waren von der verlängerten Spekulationsfrist rückwirkend auch bereits erworbene Grundstücke betroffen.

Die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre ist wegen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes insoweit verfassungswidrig, wie zum Zeitpunkt der Gesetzesverkündung bereits entstandene Wertsteigerungen des Grundstücks besteuert werden, weil die Anwendung der verlängerten Veräußerungsfrist insoweit an einen zurückliegenden Sachverhalt anknüpft. Die grundsätzliche Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre als solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(Quelle: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts[19])



Rückwirkung der Fünftelregelung bei Abfindungen verfassungswidrig

Bis 1998 galt für außerordentliche Einkünfte, z. B. für Abfindungen, der halbe durchschnittliche Steuersatz. Seit 1999 gilt die sog. Fünftelregelung. Diese sollte in einigen Fällen rückwirkend gelten. In einem jetzt entschiedenen Fall ergab sich dadurch eine steuerliche Mehrbelastung von mehr als 30.000 €. Das war rechtswidrig. Die rückwirkende Anwendung der Fünftelregelung anstelle des halben durchschnittlichen Steuersatzes ist verfassungswidrig, soweit Abfindungen erfasst werden, die

  • vor dem 9. November 1998 vereinbart und später ausbezahlt wurden oder die
  • nach dem 9. November 1998 vereinbart und vor dem 31. März 1999 ausbezahlt wurden.

Der nach Steuern zu erwartende Nettobetrag ist für Arbeitnehmer bei einer Abfindungsvereinbarung entscheidungserheblich. Der Übergang auf die Fünftelregelung führte zu einer erheblichen Verschlechterung. Das Interesse des Gesetzgebers an einer Gegenfinanzierung anderweitiger Steuerentlastungen reichte nicht, um diesen Effekt rückwirkend zu rechtfertigen.

Soweit Abfindungsvereinbarungen erst nach der Einbringung der Neuregelung in den Bundestag (9. November 1998) getroffen wurden, ist das Gewicht des enttäuschten Vertrauens geringer. Durch die Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag zeichnete sich die Rechtsänderung bereits konkret ab, so dass sich Betroffene darauf einstellen konnten.

Ebenfalls weniger schutzwürdig sind Entschädigungsvereinbarungen, die 1997 oder früher getroffen wurden, aber eine Auszahlung erst für 1999 oder später vorsahen. Denn soweit zwischen Vereinbarung und Auszahlung zwei oder mehr Veranlagungszeiträume liegen, sind künftige Rechtsänderungen wahrscheinlich und müssen durch vertragliche Anpassungsklauseln berücksichtigt werden.

Ist die Abfindung noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung (31. März 1999) zugeflossen, handelt es sich um Einkommen, das noch unter der Geltung des alten Rechts erzielt wurde. Trotz der schwebenden Rechtsänderung durften Betroffene darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber nicht ohne sachlichen Grund von hinreichendem Gewicht den Nettoertrag einer bereits zugeflossenen Entschädigung rückwirkend erheblich mindert.

(Quelle: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts[20])



Solidaritätszuschlag im Veranlagungszeitraum 2007 verfassungsgemäß

Gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 2007 hatte ein Steuerbürger geklagt. Das zuständige Finanzgericht hatte dem Bundesverfassungsgericht daraufhin die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz in der für das Jahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig sei.

Das Bundesverfassungsgericht[21] hat die Vorlage des Finanzgerichts für unzulässig gehalten, weil sich das Gericht nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ergänzungsabgabe aus dem Jahr 1972 auseinandergesetzt hat.[22]



Steuererlass bei Unternehmenssanierungen

Steuern können allgemein aus sachlichen oder persönlichen Gründen erlassen werden.[23] Voraussetzung ist, dass die Einziehung der Steuern zwar gesetzlich vorgesehen, aber aus in der Sache liegenden oder auf der wirtschaftlichen Lage beruhenden Gründen unbillig wäre.

Unter Berücksichtigung dieses gesetzlichen Rahmens ist die Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinns nur möglich, wenn sie das Ziel verfolgt, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Es soll vor dem Zusammenbruch bewahrt und wieder ertragsfähig gemacht werden.[24] Deshalb kommt ein Erlass nicht in Betracht, wenn das Unternehmen bereits vor dem Schuldenerlass seine werbende Tätigkeit eingestellt hat.

Wird mit dem Schuldenerlass für den Unternehmer ein schuldenfreier Übergang in sein Privatleben oder der Aufbau einer neuen Existenz bezweckt, liegt darin eine unternehmerbezogene Sanierung.[25] Sie führt nicht zur Steuerfreistellung eines sich eventuell ergebenden Sanierungsgewinns. Ein personenbezogener Steuererlass ist lediglich in Fällen der Verbraucherinsolvenz oder der Restschuldbefreiung zu gewähren.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[26])



Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Angehörige

Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem Unterhaltsleistenden gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Dies sind u. a. Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel). Dabei hat die Rechtsprechung bisher eine Bedürftigkeit dem Grunde nach unterstellt. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof[27] nunmehr bei Unterhaltszahlungen an im Haushalt lebende Angehörige dahin gehend modifiziert, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen ist. Bei volljährigen Kindern wird von einer sog. Erwerbsobliegenheit ausgegangen. Dies bedeutet, dass mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit gegen eine Bedürftigkeit sprechen.

In dem entschiedenen Fall ging es um den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an in der Türkei lebende erwachsene Kinder. Diese bewirtschafteten zusammen mit ihren Familienangehörigen einen dem Unterhaltsleistenden gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb.



Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau

Unterhaltsaufwendungen an die im Ausland lebende Ehefrau sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Anders als bei unterhaltsberechtigten Verwandten wird weder die Bedürftigkeit noch die sog. Erwerbsobliegenheit der Ehefrau geprüft.[28] Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Unterhaltsrecht. Ehegattenunterhalt wird zivilrechtlich ohne Berücksichtigung einer Bedürftigkeit geschuldet.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[29])



Versorgungsausgleichs-Zahlungen eines Beamten sind Werbungskosten

Versorgungsausgleichs-Zahlungen, die ein pensionsberechtigter Beamter im Rahmen der Scheidung an seine Frau zahlt, sind Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie werden gezahlt, damit seine Pension, die später voll steuerpflichtig ist, nicht gekürzt wird.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[30])

Hinweis: Der Versorgungsausgleich ist zum 1.9.2009 im „Gesetz über den Versorgungsausgleich“ neu geregelt worden.



Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf GmbH-Geschäftsführer

Auch GmbH-Geschäftsführer können einen Anspruch darauf haben, nicht wegen ihres Alters diskriminiert zu werden.[31] Dies gilt nach einer allerdings noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln[32] jedenfalls dann, wenn sie nach Auslaufen eines Fünf-Jahres-Vertrags von der darin vorgesehenen Regelung Gebrauch machen, vom Dienstherrn die Aufnahme von Verhandlungen über eine Fortsetzung der Tätigkeit zu verlangen. Lehnt der Dienstherr die Weiterbeschäftigung aus Altersgründen ab und stellt er einen jüngeren Kandidaten ein, so kann dem bisherigen Geschäftsführer neben Schadensersatz[33] eine Entschädigung für den Nichtvermögensschaden[34] zu zahlen sein, die sich regelmäßig auf zwei Monatsgehälter beläuft.

Geklagt hatte der 62‑jährige medizinische Geschäftsführer eines städtischen Krankenhauses, dessen befristeter Dienstvertrag abgelaufen war und der sich um eine Fortsetzung seiner Tätigkeit bemühte. Der Dienstherr lehnte die Weiterbeschäftigung ab, obwohl der Geschäftsführer erfolgreich gearbeitet hatte. In der Lokalpresse wurden als Gründe für die Nichtverlängerung des Vertrags schlagwortartig das Alter des Geschäftsführers und der Wunsch des Krankenhausträgers genannt, keine Personen in leitenden Positionen zu beschäftigen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben.

Das Gericht sah eine Altersdiskriminierung als erwiesen an.[35] Altersdiskriminierung könne es nicht nur bei einer erstmaligen Anstellung geben, sondern auch bei einer Weiterbeschäftigung. Dem Dienstherrn sei es nicht gelungen, den Zusammenhang zwischen dem Alter des Klägers und seiner Nichtanstellung nachvollziehbar und sicher auszuschließen. Die angestrebte Altersgrenze von 65 Jahren sei kein ausreichender Grund. Zumindest hätte hier dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen Mitarbeiter auf der Leitungsebene mit der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht weiter beschäftigt werden können. Im Übrigen sei eine Verlängerung um fünf Jahre weder durch den Vertrag noch durch sonstige Umstände zwingend vorgegeben gewesen.

Das Gericht verurteilte das Krankenhaus, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zu zahlen und stellte im Übrigen die Verpflichtung des Krankenhauses fest, dem Geschäftsführer sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der nicht erfolgten Wiederanstellung zum medizinischen Geschäftsführer entstanden sind oder zukünftig entstehen.



Hingabe von Benzingutscheinen an Arbeitnehmer ist nicht immer steuerfrei

Sachbezüge (z. B. Warengutscheine), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Sachbezug bleibt bei der Berechnung der Lohnsteuer außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Die folgenden vier Beispiele verdeutlichen, was zu beachten ist:

Beispiel 1: Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: „30 Liter Diesel im Wert von höchstens 44 €“, der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,419 € kostete. Da ein Höchstbetrag angegeben ist, liegt kein steuerfreier Sachbezug vor. Die 44 € Freigrenze ist nicht anwendbar. Der Wert des Gutscheins in Höhe von 42,57 € ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Beispiel 2: Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: „30 Liter Diesel“. Der Arbeitnehmer bezahlt die Tankfüllung und lässt den eingelösten Gutschein vom Tankwart bestätigen. Nach Vorlage des unterzeichneten Gutscheins und der Quittung beim Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer von diesem den Betrag laut Quittung erstattet. Da der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Bargeld erhält, ist die Ausgestaltung des Gutscheins unbeachtlich. Die Bargeldzahlung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Beispiel 3: Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: „30 Liter Diesel“. Der Arbeitnehmer bezahlt mit der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Tankkarte. Da die Tankkarte die Funktion einer Firmenkreditkarte hat, führt die Begleichung der Rechnung zu einer steuerpflichtigen Barlohnzahlung.

Beispiel 4: Der Arbeitgeber gewährt auf Grund einer mit der Tankstelle getroffenen Vereinbarung seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: „30 Liter Diesel“. Nach Einlösung des Gutscheins rechnet die Tankstelle gegenüber dem Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,419 € kostete. Da die Ware konkret bezeichnet und kein Höchstbetrag angegeben ist, liegt ein Sachbezug vor. Die 44 € Freigrenze ist anwendbar. Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Monat gewährt werden, ist der Vorteil in Höhe von 40,86 € (96 % von 42,57 €) steuerfrei.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz[36] bestätigte die in Beispiel 2 beschriebene Auffassung der Finanzverwaltung: Erfolgt die Einlösung eines Gutscheins in der Weise, dass der Arbeitnehmer den Betrag zunächst verauslagt und der Arbeitgeber den verauslagten Betrag sodann erstattet, liegt kein steuerfreier Sachbezug, sondern steuerpflichtige Barlohnzahlung vor.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch noch für 2011

Die Lohnsteuerkarte 2010 behält für den Übergangszeitraum ab 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (voraussichtlich zum 1.1.2012) ihre Gültigkeit. Daraus ergeben sich Konsequenzen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten haben:[37]

Arbeitgeber

  • Die Lohnsteuerkarte 2010 darf nicht vernichtet werden. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind auch für den Lohnsteuerabzug 2011 zugrunde zu legen.
  • Bei einem Wechsel des Arbeitgebers sollte der bisherige Arbeitgeber eine Fotokopie der an den Arbeitnehmer auszuhändigenden Lohnsteuerkarte 2010 zu den Akten nehmen.

Arbeitnehmer

  • Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale nehmen ausschließlich die zuständigen Finanzämter vor. Wird im Jahr 2011 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt, wird vom zuständigen Finanzamt eine Ersatzbescheinigung ausgestellt, die dem Arbeitgeber zu übergeben ist. Eine Ausnahme besteht für ledige Arbeitnehmer, die ein Ausbildungsverhältnis beginnen. Hier soll eine Erklärung des Arbeitnehmers ausreichen, die zum Lohnkonto zu nehmen ist.
  • Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Lohnsteuerkarte 2010 ändern zu lassen, wenn die Eintragungen 2010 zu ihren Gunsten abweichen, z. B. bzgl. Steuerklasse nach Ehescheidung, Kinderfreibeträge.

Verringern sich die eingetragenen Freibeträge, z. B. durch Wegfall von Werbungskosten gegenüber 2010, kann ebenfalls eine Korrektur beantragt werden, um Nachzahlungen zu vermeiden.



Mietminderung bei Schallschutzproblemen nicht immer zulässig

Schallschutzmängel berechtigen einen Mieter grundsätzlich zur Mietminderung. Maßstab für die Beeinträchtigung und die daraus resultierende Minderungsquote ist grundsätzlich der bei Gebäudeerstellung geltende Standard.

In einem vom Bundesgerichtshof[38] entschiedenen Fall minderte der Mieter in einem 2001 errichteten Gebäude wegen Mängeln in der Trittschalldämmung der über ihm gelegenen Wohnung die Miete. Der Schallschutz entspricht nach seiner Ansicht nicht der Qualität „mittlerer Art und Güte“. Das Gericht folgte der Mieterauffassung nicht. Das Gebäude wurde unter Einhaltung der entsprechenden DIN-Normen erstellt. Dabei handelt es sich zwar nur um einen Normwert, vom Mieter kann aber keine bessere Qualität verlangt werden. Abzustellen ist immer auf den Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung. Nur wenn etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist, kann der Mieter davon ausgehen, dass Alter und Ausstattung eines Gebäudes zum Zeitpunkt der Errichtung ohne Bedeutung sind. Nachvollziehbar weist das Gericht darauf hin, dass die im Werkvertragsrecht geltenden Maßstäbe im Mietrecht nicht anwendbar sind. Denn dem Mietverhältnis liegt in aller Regel keine Baubeschreibung oder vergleichbare Beschaffenheitsvereinbarung zu Grunde, aus der sich gegenüber dem Mindeststandard der DIN-Norm erhöhte Anforderungen an den Schallschutz ergeben.



Vermieter haftet bei eigenmächtiger Wohnungsräumung für eingetretene Schäden

Räumt ein Vermieter eine Wohnung, ohne hierfür einen gerichtlichen Titel zu haben, stellt dies eine unerlaubte Selbsthilfe dar, für deren Folgen er verschuldensunabhängig[39] haftet. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof[40] getroffen. In dem vom Gericht entschiedenen Fall war der Mieter mehrere Monate vermisst und hatte die Miete nicht gezahlt. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos durch Einwurf des Kündigungsschreibens in den Wohnungsbriefkasten. Danach nahm er die Wohnung in Besitz. Er entsorgte Teile der Möblierung. Weitere Gegenstände lagerte er ein. Der Mieter beanspruchte Schadenersatz für die bei der Entsorgung oder auf sonstige Weise abhanden gekommenen, beschädigten oder verschmutzten Gegenstände. Das Gericht sah in der eigenmächtigen Inbesitznahme der Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter eine verbotene Eigenmacht[41] und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe[42], für deren Folgen der Vermieter sogar verschuldensunabhängig haftet. Das gilt selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und/oder das Mietverhältnis wirksam gekündigt und dadurch sein vertragliches Besitzrecht an der Wohnung entfallen ist. Vielmehr ist der Vermieter auch in diesen Fällen verpflichtet, sich ‑ gegebenenfalls nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage ‑ einen Räumungstitel zu beschaffen und aus diesem vorzugehen. Von der Ersatzpflicht erfasst wird insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in Besitz genommenen Gegenstände. Mit der Inbesitznahme trifft den Vermieter eine Obhutspflicht, die einer Entsorgung der Gegenstände entgegensteht. Er hat nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass die Gegenstände keine Beschädigungen erleiden oder sogar verloren gehen. Der Vermieter hätte vielmehr schon bei der Inbesitznahme ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufstellen und deren Wert schätzen lassen müssen.



Ausschlussfrist für das elektronische Vorsteuer-Vergütungsverfahren bis zum 31. März 2011 verlängert

Das Vorsteuervergütungsverfahren innerhalb der EU ist zum 1. Januar 2010 grundlegend geändert worden. Unternehmer müssen seitdem den Erstattungsantrag über ein Web-Portal im eigenen Ansässigkeitsstaat beantragen. Insbesondere deutsche Unternehmer hatten erhebliche technische Probleme bei der Einreichung der Anträge.

Der EU-Ministerrat hat beschlossen, dass die zum 30. September 2010 abgelaufene Ausschlussfrist um sechs Monate verlängert wird. Unternehmen, die ihre Anträge noch nicht gestellt haben oder Unterlagen nachreichen bzw. ergänzen müssen, haben jetzt noch Zeit bis zum 31. März 2011.



[1]     § 147 Abs. 3 AO.

[2]     § 147a AO.

[3]     § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

[4]     § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

[5]     § 286 Abs. 2 BGB.

[6]     § 286 Abs. 3 S. 1 BGB.

[7]     § 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

[8]     § 288 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 BGB.

[9]     § 247 Abs. 1 S. 2, 3 BGB.

[10]    § 84 Abs. 1 S. 2 HGB.

[11]    BAG, Urt. v. 9.6.2010, 5 AZR 332/09, DB 2010, S. 1830, LEXinform 1564137.

[12]    § 92 Abs. 1, § 84 Abs. 1 HGB.

[13]    BFH, Urt. v. 22.6.2010, II R 40/08, BFH/NV 2010, S. 1935, GmbHR 2010, S. 1109, LEXinform 0179353.

[14]    § 11 Abs. 2 BewG, neu gefasst mit Wirkung seit dem 1.1.2009, danach nur noch Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder anderer anerkannter üblicher Bewertungsmethoden.

[15]    BFH, Urt. v. 20.7.2010, IX R 45/09, DStR 2010, S. 1980, DB 2010, S. 2143, LEXinform 0927385.

[16]    R 16 Abs. 11 EStR.

[17]    BFH, Urt. v. 20.7.2010, IX R 49/09, DB 2010, S. 2142, LEXinform 0927628.

[18]    BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, DStR 2010, S. 1733, LEXinform 0586647.

[19]    BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05.

[20]    BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010, 2 BvL 1/03, DStR 2010, S. 1736, DB 2010, S. 1858, LEXinform 0584718.

[21]    BVerfG, Beschl. v. 8.9.2010, 2 BvL 3/10, DStR 2010, S. 1982, DB 2010, S. 2146, LEXinform 0927708.

[22]    BVerfG, Beschl. v. 9.2.1972, 1 BvL 16/69, BStBl 1972 II, S. 408, LEXinform 0002094.

[23]    § 227 AO.

[24]    BFH, Urt. v. 18.12.1990, VIII R 39/87, BStBl 1991 II, S. 784, LEXinform 0100081.

[25]    BMF, Schr. v. 27.3.2003, IV A 6 ‑S ‑ 2140 ‑ 8/03, BStBl 2003 I, S. 240, LEXinform 0577370.

[26]    BFH, Urt. v. 14.7.2010, X R 34/08, BFH/NV 2010, S. 1881, DB 2010, S. 2033, LEXinform 0179404.

[27]    BFH, Urt. v. 5.5.2010, VI R 29/09, DB 2010, S. 1916, DStR 2010, S. 1831, LEXinform 0179948.

[28]    BFH, Urt. v. 5.5.2010, VI R 29/09, DB 2010, S. 1916, DStR 2010, S. 1831, LEXinform 0179948.

[29]    BFH, Urt. v. 5.5.2010, VI R 5/09, LEXinform 0179584.

[30]    BFH, Urt. v. 17.6.2010, VI R 33/08, LEXinform 0179436.

[31]    § 6 Abs. 3 i. V. m. § 1 und § 2 AGG.

[32]    OLG Köln, Urt. v. 9.7.2010, 18 U 196/09, DB 2010, S. 1878.

[33]    § 15 Abs. 1 AGG.

[34]    § 15 Abs. 2 AGG.

[35]    § 22 AGG.

[36]    FG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 25.11.2009, 2 K 1432/09, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 41/10), LEXinform 5010572.

[37]    BMF, Schr. v. 5.10.2010, IV C 5 ‑ S 2363/07/0002-03, LEXinform 5232935.

[38]    BGH, Urt. v. 7.7.2010, VIII ZR 85/09, MDR 2010, S. 1041, LEXinform 1564265.

[39]    § 231 BGB.

[40]    BGH, Urt. v. 14.7.2010, VIII ZR 45/09, LEXinform 1564857.

[41]    § 858 Abs. 1 BGB.

[42]    § 229 BGB.