News Februar 2012
Inhaltsverzeichnis
- Termine Februar 2012
- Termine März 2012
- Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
- Steueranmeldung rechtzeitig abgeben
- Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2009 geltenden Erbschaftsteuer wird geprüft
- Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten hängt allein von der tatsächlichen Verwendung des Darlehens ab
- Anlage EÜR ist zwingend abzugeben
- Bei einer Ferienwohnung ist keine Überschussprognose trotz vorbehaltener Selbstnutzung erforderlich, wenn die durchschnittliche Anzahl der Vermietungstage deutlich überschritten wird
- Kindergeld: Semestergebühren sind von Einkünften abzuziehen
- Jahresabschluss 2010 zum 31.12.2011 veröffentlicht?
- Studenten und Azubis dürfen Mietverträge kurzfristig kündigen
- Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch bei kurzfristig kündbarem Mietvertrag vor
- Grenze für Ist-Versteuerung wird dauerhaft bei 500.000 € belassen
- Umsatzsteuerliche Organschaft nur bei Personalunion der Geschäftsführung
- Vorsteuerabzug bei Installation einer Photovoltaikanlage
- Wohnungseigentümergemeinschaft kann Hausgeld vom insolventen Miteigentümer uneingeschränkt einfordern
- Pflichtmitgliedschaft in IHK und Berufskammer zulässig
Termine Februar 2012
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
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Steuerart |
Fälligkeit |
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch |
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Überweisung1 |
Scheck2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 |
10.2.2012 |
13.2.2012 |
7.2.2012 |
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Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
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Umsatzsteuer4 |
10.2.2012 |
13.2.2012 |
7.2.2012 |
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Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung5 |
10.2.2012 |
13.2.2012 |
7.2.2012 |
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Gewerbesteuer |
15.2.2012 |
20.2.2012 |
10.2.2012 |
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Grundsteuer |
15.2.2012 |
20.2.2012 |
10.2.2012 |
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Sozialversicherung6 |
27.2.2012 |
entfällt |
entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Vgl. Information „Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen“.
6 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.2.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Termine März 2012
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
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Steuerart |
Fälligkeit |
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch |
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Überweisung1 |
Scheck2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 |
12.3.2012 |
15.3.2012 |
9.3.2012 |
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Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
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Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag |
12.3.2012 |
15.3.2012 |
9.3.2012 |
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Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag |
12.3.2012 |
15.3.2012 |
9.3.2012 |
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Umsatzsteuer4 |
12.3.2012 |
15.3.2012 |
9.3.2012 |
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Sozialversicherung5 |
28.3.2012 |
entfällt |
entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.3.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen.[1] Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.[2]
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
- der Schuldner die Leistung verweigert,
- besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.[3]
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.[4]
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen.[5] Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.[6]
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.[7]
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2009:
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Zeitraum |
Basiszinssatz |
Verzugszinssatz |
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
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1.7. bis 31.12.2009 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
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1.1. bis 30.6.2010 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
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1.7. bis 31.12.2010 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
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1.1. bis 30.6.2011 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
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1.7. bis 31.12.2011 |
0,37 % |
5,37 % |
8,37 % |
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1.1. bis 30.6.2012 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
Steueranmeldung rechtzeitig abgeben
Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer Verwaltungsrichtlinie (namentlich AStBV, hier Nr. 132 Abs. 1 – Anweisung für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012) für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle weitergeleitet werden. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens. „Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung weiterhin in kleinen Fällen mit Augenmaß vorgeht“, appelliert Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch, Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. (DStV).
Zwar stellt auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlende Unterlagen oder schlichtweg Vergessen.
In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung (AStBV 2009) ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.
(DStV – Pressemitteilung vom 09.01.2012)
Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2009 geltenden Erbschaftsteuer wird geprüft
Der Bundesfinanzhof[8] hat in einem anhängigen Verfahren zur Erbschaftsteuer das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Das Gericht will prüfen, ob folgende Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind:
- Das Erbschaftsteuergesetz wurde zunächst Ende 2008 reformiert und im Dezember 2009 noch einmal nachgebessert. Dadurch werden nur im Jahr 2009 - maßgeblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung - Personen der Steuerklasse II und III gleichgestellt. Ab 2010 werden diese Personen wieder unterschiedlichen Steuersätzen unterworfen und Personen der Steuerklasse II - wie schon bis 2008 - gegenüber Personen der Steuerklasse III besser gestellt.
- Durch bloße Rechtsformwahl bzw. durch Willkürung von Betriebsvermögen kann der Anfall von Erbschaftsteuer unter bestimmten Bedingungen verhindert werden, ohne dass es auf eine Gemeinwohlverpflichtung und Gemeinwohlbindung des erworbenen Vermögens ankommt. So könnte zum Beispiel ein Steuerzahler ein bisher privates Festgeldkonto in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft einlegen bzw. in eine GmbH (Beteiligung unmittelbar mehr als 25 %) einbringen und dadurch von den Vergünstigungen für die Vererbung von Betriebsvermögen profitieren. Zu bedenken ist aber, dass Steuerentlastungen nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe des Gemeinwohls und die vollständige Verschonung bestimmter Gegenstände von der Besteuerung nur im Ausnahmefall gewährt werden dürfen.
Sollte der Bundesfinanzhof nach der Prüfung der Regelungen von deren Verfassungswidrigkeit überzeugt sein, wird er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.
Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten hängt allein von der tatsächlichen Verwendung des Darlehens ab
Schuldzinsen sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel für ein bestimmtes Wirtschaftsgut. Die bloße gedankliche Zuordnung des Darlehens durch den Steuerzahler reicht nicht aus. Erwirbt ein Steuerzahler eine bestimmte Beteiligung zunächst mittels eines Überziehungskredits, den er kurz darauf durch Eigenmittel vollständig zurückführt, fehlt für danach aufgenommene Darlehen der zum Schuldzinsenabzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Erwerb.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[9])
Anlage EÜR ist zwingend abzugeben
Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sollen die Daten „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ durch Datenfernübertragung übermitteln bzw. in der Vergangenheit auch in Papierform (Anlage EÜR) beim Finanzamt einreichen, wenn die Nichtbeanstandungsgrenze von 17.500 € überschritten worden ist.
Gegen die Abgabe dieser Anlage EÜR hatten sich Steuerbürger gewehrt, u. a. weil die Vorschrift nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung[10] geregelt ist.
Der Bundesfinanzhof[11] hat nunmehr klargestellt, dass die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR verhältnismäßig ist und für die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geeignet ist. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR war auch nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.
Bei einer Ferienwohnung ist keine Überschussprognose trotz vorbehaltener Selbstnutzung erforderlich, wenn die durchschnittliche Anzahl der Vermietungstage deutlich überschritten wird
Im Gegensatz zur Dauervermietung von Objekten ist bei der Vermietung von Ferienwohnungen schon immer die Einkunftserzielungsabsicht problematisch, ebenso die Beurteilung der so genannten Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen, die sowohl vermietet als auch selbst genutzt werden. Wird die Ferienwohnung ausschließlich durch Vermietung an wechselnde Feriengäste genutzt, ist die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters grundsätzlich zu unterstellen. Dass sie ausschließlich in dieser Weise genutzt wird, kann glaubhaft gemacht werden durch einen Vertrag mit einem Vermittler, in dem die Eigennutzung vertraglich ausgeschlossen wird.
Ein Urteil des Finanzgerichts Köln[12] gibt wichtige Hinweise:
- Vermietet ein Wohnungseigentümer unter Einschaltung einer gewerblichen Vermittlungsfirma, an die er hohe Vermittlungsprovisionen zahlt, nur eine Ferienwohnung, werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und keine gewerblichen Einkünfte erzielt. Jedenfalls dann nicht, wenn die Mietzeit der Feriengäste überwiegend länger als vier Tage beträgt.
- Von einer Einkünfteerzielungsabsicht (Überschussprognose über 30 Jahre) ist auszugehen, wenn die Wohnung ausschließlich an ständig wechselnde Feriengäste vermietet und die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich unterschritten wird. Die Tatsache, dass in den ersten 10 Jahren kein Überschuss, sondern ein Verlust erzielt wird, ändert an dieser Beurteilung nichts.
- Die Eigennutzung ist in einem solchen Fall unbeachtlich, wenn der Wohnungseigentümer die Wohnung nur außerhalb der Saison nutzt. Keine Eigennutzung sind kurzfristige Aufenthalte in der Ferienwohnung zur Endreinigung, Schlüsselübergabe, Erhaltung der Mietsache und zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Die Vermietung von Ferienwohnungen kann einen Gewerbebetrieb begründen, wenn sie mit einem Beherbergungsbetrieb (Hotel) vergleichbar ist. Eine Gewerblichkeit kann sich z. B. dadurch ergeben, dass der Vermieter Zusatzleistungen erbringt, die eine unternehmerische Organisation erfordern, wie sie durch die Vermögensverwaltung durch Wohnungsvermietung allein nicht erforderlich, bei der Führung einer Fremdenpension jedoch notwendig ist.
Kindergeld: Semestergebühren sind von Einkünften abzuziehen
Die Familienkasse lehnte einen Antrag auf Kindergeld ab, weil es die Semestergebühren nicht zum Abzug zuließ und der Jahresgrenzbetrag von damals 7.680 € überschritten wurde.
Der Bundesfinanzhof[13] sah die Semestergebühren als insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen an, sodass der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten und Kindergeld zu gewähren war.
Hinweis: Ab dem 01.01.2012 spielt die Höhe der Einkünfte eines Kindes keine Rolle mehr.
Jahresabschluss 2010 zum 31.12.2011 veröffentlicht?
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 begonnen hatten, endete am 31.12.2011 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2010 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.[14]
Kapitalgesellschaften müssen nach Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KG von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2009 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.
Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.
Studenten und Azubis dürfen Mietverträge kurzfristig kündigen
Mietverträge mit Studenten und Azubis dürfen keinen mehrjährigen Kündigungsverzicht enthalten. Dies hat das Landgericht Kiel[15] festgestellt.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatten Eltern für ihre sich in der Ausbildung befindenden Tochter eine Wohnung angemietet. Der Mietvertrag sah einen Kündigungsausschluss von drei Jahren vor. Als die Tochter die Ausbildung vorzeitig beendete, kündigten die Eltern die Wohnung mit einer dreimonatigen Frist. Das ging dem Vermieter zu schnell. Er widersprach der Kündigung, da die drei Jahre Mindestlaufzeit des Vertrags noch nicht abgelaufen war. Das Gericht erklärte die Laufzeitklausel für unwirksam und ließ eine Kündigung mit der gesetzlichen Frist zu. Wie bei Studenten komme es auch bei Azubis immer wieder zu Ortswechseln. Der Mieter müsse dabei flexibel sein und kurzfristig kündigen können. Es sei durchaus nicht unüblich, dass Berufsausbildungen abgebrochen werden, da sich Auszubildende beruflich neu orientieren. Der Mietvertrag müsse auf solche Gegebenheiten Rücksicht nehmen. Unerheblich sei, ob der Vertrag vom Auszubildenden oder von den Eltern abgeschlossen wurde.
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch bei kurzfristig kündbarem Mietvertrag vor
Eine Unternehmerin betrieb in den ihr gehörenden Geschäftsräumen ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln. Sie veräußerte den Warenbestand und die Ladeneinrichtung ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Parallel dazu vermietete sie die Geschäftsräume, in denen die Geschäftstätigkeit ausgeübt worden war, auf unbestimmte Zeit an den Erwerber. Der Mietvertrag konnte kurzfristig von beiden Seiten gekündigt werden.
Bislang hatten Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung die Vermietung der Geschäftsgrundlagen nur bei einer langfristigen Vermietung, ca. 8 bis 10 Jahre, ausreichen lassen.
Der Europäische Gerichtshof[16] nahm davon nun Abstand.
Die Möglichkeit, einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kurzfristig zu kündigen, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass der Erwerber beabsichtigte, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln. Deshalb ist die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.
Grenze für Ist-Versteuerung wird dauerhaft bei 500.000 € belassen
Einem Unternehmer, auch wenn er buchführungspflichtig ist, wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten (Soll-Versteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) zu berechnen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat. Vorteil für den Unternehmer ist, dass er seine Umsätze erst bei Eingang versteuern muss. Die Vorsteuer kann er dagegen abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auch wenn diese noch nicht bezahlt ist.
Die Umsatzgrenze von 500.000 € war zum 1. Juli 2009 eingeführt worden und galt bis zum 31. Dezember 2011.[17] Diese Befristung ist nun dauerhaft aufgehoben worden.[18] Beim Übergang auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten, dass alle Umsätze erfasst werden.[19]
Umsatzsteuerliche Organschaft nur bei Personalunion der Geschäftsführung
Grundsätzlich ist jedes rechtlich selbstständige Unternehmen ein steuerliches Subjekt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Wenn aber eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (sog. Organträger) eingegliedert ist, liegt eine Organschaft vor. In diesem Falle ist die juristische Person als Organgesellschaft nicht selbstständig, sondern Teil des umsatzsteuerlichen Unternehmens des Organträgers. Deshalb sind beispielsweise die Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht umsatzsteuerbar und der Organträger ist Steuerschuldner der Umsätze der Organgesellschaft.
Der Bundesfinanzhof[20] hatte jetzt über die Frage der organisatorischen Eingliederung bei folgender Konstellation zu entscheiden:
An der X GmbH waren die A GmbH zu 51 % und Herr B zu 49 % beteiligt. Geschäftsführer der A war Herr C, Geschäftsführer der X war Herr B, der auch Prokurist der A war.
Das Gericht entschied, dass die X zwar finanziell, aber nicht organisatorisch in die A eingegliedert war, weil B nicht gleichzeitig Geschäftsführer der A war. Durch die organisatorische Eingliederung soll sicher-gestellt werden, dass der Wille des Organträgers in der Organgesellschaft durchgesetzt wird. Dies ist nur durch die Personalunion der Geschäftsführung gewährleistet. Dass B Prokurist der A war, reichte nicht aus, weil ein Prokurist nicht die Befugnisse eines Geschäftsführers hat.
Vorsteuerabzug bei Installation einer Photovoltaikanlage
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen zur Frage des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) Stellung genommen:
Im ersten Fall hatte der Eigentümer eines Grundstücks an sein privat genutztes Haus einen Carport angebaut, der zum Unterstellen des privaten Pkw verwendet wird. Auf der Dachfläche des Carports installierte er eine PV-Anlage, mit der er Strom erzeugt, der an einen Energieversorger veräußert wird. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs[21] darf der Eigentümer den Carport insgesamt seinem Unternehmen zuordnen mit der Folge, dass die gesamten auf die Errichtung des Carports und der PV-Anlage entfallenden Vorsteuern abgezogen werden können. Voraussetzung ist, dass die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % beträgt. Die unternehmerische Nutzung wird anhand eines Umsatzschlüssels ermittelt, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird. Die private Verwendung des Carports unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.
Hier hat sich die Gesetzeslage ab 2011 entscheidend verändert:
Bei Baumaßnahmen nach dem 31.12.2010 kann nur noch die Vorsteuer aus der Errichtung der PV-Anlage in voller Höhe abgezogen werden. Die auf die Herstellung des Carports entfallenden Vorsteuern sind nur noch in Höhe des auf die unternehmerische Nutzung entfallenden Anteils abzugsfähig.
Im zweiten Fall hatte der Eigentümer einen Holzschuppen neu errichtet und auf diesem eine PV-Anlage installiert. Der Holzschuppen selber wurde weder privat noch unternehmerisch genutzt. Anders als im „Carport-Fall“ konnte der Eigentümer den Holzschuppen auch in den Jahren vor 2011 nur in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils seinem Unternehmen zuordnen. In Höhe dieses Nutzungsanteils kann er den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens geltend machen.[22]
Im dritten Fall hatte der Eigentümer das Dach einer bestehenden, nicht genutzten Scheune neu eindecken lassen und anschließend auf der Südseite eine PV-Anlage errichtet. Der Bundesfinanzhof[23] kam zu dem Ergebnis, dass der Eigentümer die auf die Neueindeckung des Dachs entfallende Vorsteuer im Verhältnis des unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheune abziehen kann.
Hinsichtlich der Ermittlung des Nutzungsanteils im zweiten und dritten Fall gelten die Ausführungen zum „Carport-Fall“ entsprechend.
Wohnungseigentümergemeinschaft kann Hausgeld vom insolventen Miteigentümer uneingeschränkt einfordern
In der Insolvenz eines Wohnungseigentümers hat die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wegen der vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldansprüche gegen den Insolvenzverwalter einen uneingeschränkten Zahlungsanspruch.
In dem vom Bundesgerichtshof[24] entschiedenen Fall hatte die WEG gegen einen insolventen Eigentümer fällige Hausgeldansprüche. Die WEG wollte wegen der Hausgeldansprüche in die Wohnungen des säumigen Eigentümers vollstrecken und hatte deswegen den Insolvenzverwalter auf Zahlung, hilfsweise auf Duldung der Zwangsversteigerung verklagt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich die Rechtslage für die Geltendmachung der Hausgeldansprüche grundlegend geändert. Ab diesem Zeitpunkt geht das Recht des Eigentümers, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.[25] Nach Auffassung des Gerichts hat die Wohnungseigentümergemeinschaft gleichwohl wegen der vor der Insolvenzeröffnung fälligen Hausgeldforderungen einen ungeschmälerten Zahlungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter oder einen Anspruch auf Duldung der Zwangsversteigerung. Die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden Wohngeldansprüche sind dagegen Masseschulden. Die Eigentümergemeinschaft muss für solche Ansprüche den Insolvenzverwalter auf Zahlung verklagen und aus einem Zahlungstitel in die Masse vollstrecken.
Pflichtmitgliedschaft in IHK und Berufskammer zulässig
Eine Pflichtmitgliedschaft sowohl in der Industrie- und Handelskammer wie auch in einer Kammer freier Berufe ist zulässig und auch mit Verfassungs- und EU-Recht vereinbar.
Die diesbezügliche Beitragsregelung im IHK-Gesetz[26] geht davon aus, dass Zugehörige einer Kammer freier Berufe auch Kammerzugehörige der IHK sein können. Die doppelte Pflichtmitgliedschaft ist auch mit dem Verfassungsrecht vereinbar, weil beide Kammern unterschiedliche legitime öffentliche Aufgaben verfolgen. Ein Verstoß gegen EU-Recht, konkret gegen die Niederlassungsfreiheit liegt nicht vor, weil kein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist und mit der Pflichtmitgliedschaft keine Wettbewerbsnachteile inländischer und ausländischer Unternehmer verbunden sind.
(Quelle: Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts[27])
[1] § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
[2] § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.
[3] § 286 Abs. 2 BGB.
[4] § 286 Abs. 3 S. 1 BGB.
[5] § 288 Abs. 1 S. 1 BGB.
[6] § 288 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 BGB.
[7] § 247 Abs. 1 S. 2, 3 BGB.
[8] BFH, Beschl. v. 5.10.2011, II R 9/11, DStR 2011, S. 2193, DB 2011, S. 2581, LEXinform 5012778.
[9] BFH, Urt. v. 25.5.2011, IX R 22/10, LEXinform 0927939.
[10] § 60 Abs. 4 EStDV.
[11] BFH, Urt. v. 16.11.2011, X R 18/09, DB 2011, S. 2889, DStR 2011, S. 2447, LEXinform 0179824.
[12] FG Köln, Urt. v. 30.6.2011, 10 K 4965/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 26/11), EFG 2011, S. 1882, LEXinform 5012497.
[13] BFH, Urt. v. 22.9.2011, III R 38/08, LEXinform 0179069.
[14] § 325 HGB.
[15] LG Kiel, Beschl. v. 22.12.2010, 1 S 210/10, NWB 2011, S. 3511, LEXinform 4008674.
[16] EuGH, Urt. v. 10.11.2011, C‑444/10, DStR 2011, S. 2196, DB 2011, S. 2583, LEXinform 0589290.
[17] Artikel 8 des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung), BGBl 2009 I, S. 1959, LEXinform 0174750.
[18] Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, PM 182/2011 v. 25.11.2011, LEXinform 0437256.
[19] Vgl. Elektronisches Wissen, Rechnungswesen, LEXinform 5305337.
[20] BFH, Urt. v. 7.7.2011, V R 53/10, DStR 2011, S. 2044, DB 2011, S. 2414, LEXinform 0928319.
[21] BFH, Urt. v. 19.7.2011, XI R 21/10, BFH/NV 2011, S. 2201, DStR 2011, S. 2148, DB 2011, S. 2531, LEXinform 0928013.
[22] BFH, Urt. v. 19.7.2011, XI R 29/09, BFH/NV 2011, S. 2198, LEXinform 0927389.
[23] BFH, Urt. v. 19.7.2011, XI R 29/10, BFH/NV 2011, S. 2205, LEXinform 0928015.
[24] BGH, Urt. v. 21.7.2011, IX ZR 120/10, LEXinform 1573804.
[25] § 80 Abs. 1 InsO.
[26] § 3 Abs. 4 S. 2 und 3 IHKG.
[27] Sächsisches OVG, Urt. v. 6.9.2011, 4 A 668/10; DStR 2011, S. 2020, LEXinform 0901782.
