Erstellung von Jahresabschlüssen

Die Pflicht zur jährlichen Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) ergibt sich für den Kaufmann aus dem deutschen Handelsgesetzbuch.

Der Jahresabschluss ist nach den nicht explizit kodifizierten Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen (GoB) und für Kapitalgesellschaften, bei denen es sich um Formkaufleute handelt, um einen Anhang und ab einer bestimmten Größe um einen Lagebericht zu ergänzen.

Für steuerliche Zwecke verweist die Abgabenordnung hinsichtlich der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ebenfalls auf das Handelsgesetzbuch.

Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein, dies schließt die Einhaltung der gesetzlichen Gliederungsvorschriften des Handelsgesetzbuches, insbesondere auch für Kapitalgesellschaften, ein.

Wesentlich ist weiter die Bilanzierungsfähigkeit von Vermögensgegenständen und Schulden, also die Frage, ob ein Vermögensgegenstand überhaupt aktiviert und eine Schuld überhaupt passiviert werden muss bzw. kann; hier gilt grundsätzlich eine Beurteilung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

So setzt bspw. die abstrakte Aktivierungsfähigkeit eines Vermögensgegenstandes dessen Vorliegen voraus, das durch selbständige Veräußerbarkeit (Verkehrsfähigkeit) und zusätzlich selbständige Bewertbarkeit gekennzeichnet sein muss. Darüber hinaus ist die Verfügungsgewalt, also das wirtschaftliche Eigentum maßgebend – so muss zum Beispiel im Falle von Sicherungsübereignung (Treuhandgeschäft) oder Leasing im Einzelnen geprüft werden, wem der Vermögensgegenstand zuzurechnen ist.      

Darüber hinaus sind hinsichtlich der Bewertung insbesondere Grundsätze wie Unternehmensfortführung (z.B. kein Ansatz von Zerschlagungswerten), Vorsichtsprinzip (z.B. Bewertung höchstens zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, kein vorzeitiger Gewinnausweis) oder auch Bewertungsstetigkeit, also kein willkürlicher Wechsel von bestimmten, in ihrem Ablauf definierter Verfahren der Wertfindung (Ausnahmen unter anderem: Gesetzes-/Rechtsprechungsänderung, Betriebsprüfungsergebnisse), zu beachten.

Die Einhaltung der vorgenannten Grundsätze und gesetzlichen Verpflichtungen erfordert ein Höchstmaß an fachlicher Kenntnis und Erfahrung, um möglichen Sanktionen oder unvorteilhaften wirtschaftlichen Entwicklungen aufgrund von Nichtbeachtung von Vorschriften oder nicht optimaler Ausnutzung von Bewertungsspielräumen oder Ansatzwahlrechten vorzubeugen.

Wir unterstützen daher unsere Mandanten bei der fachgerechten Erstellung von Jahresabschlüssen.

Grundlage unserer Arbeit bildet hier der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. verabschiedete Standard zur Erstellung von Jahresabschlüssen durch Wirtschaftsprüfer. Entsprechend dieses Standards bieten wir die Abschlusserstellung als

  • Erstellung ohne Beurteilungen (grundsätzlich keine Beurteilung der vorgelegten Unterlagen auf Ordnungsmäßigkeit oder Plausibilität, offensichtliche Unrichtigkeiten ausgenommen) 
  • Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen (Prüfung vorgelegter Unterlagen auf Plausibilität, Durchführung von Befragungen und analytischen Beurteilungen)
  • Erstellung mit umfassenden Beurteilungen (Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie Angemessenheit und Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen Internen Kontrollsystems)

an.

Die umfassenden Beurteilungen der letztgenannten Art der Abschlusserstellung sind nach Art und Umfang wie bei einer Abschlussprüfung vorzunehmen, so dass hier ein qualitativ sehr hochwertiger Abschluss einschließlich Erstellungsbericht von uns erstellt werden kann. 

Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG, Anwendung grundsätzlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen) wurde die umfangreichste Reform des Handelsbilanzrechts seit 1985 umgesetzt.

Im Kern handelt es sich um weitgehende Streichungen von Ansatz-, Ausweis- und Bewertungswahlrechten sowie um eine moderate Annäherung des deutschen Handelsrechtes an internationale Rechnungslegungsvorschriften.

Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang der nunmehr mögliche Ansatz von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (Entwicklungskosten), der Wegfall der Aufwandsrückstellungen, die Abzinsung von Rückstellungen bei Laufzeiten von mehr als einem Jahr, der Wegfall der Abschreibungen auf Wertschwankungen im Umlaufvermögen, der Einbezug bestimmter Gemeinkosten als Pflichtbestandteile in die handelsrechtlichen Herstellungskosten, die Aktivierung von latenten Steuern bei steuerlichen Verlustvorträgen, sowie die Bildung von Bewertungseinheiten wie Pensionsrückstellungen und Deckungsvermögen.

Mit Einführung des BilMoG ist auch der Zusammenhang zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz aufgehoben worden. Die Überleitung von der Handels- zur Steuerbilanz muss mindestens durch eine detaillierte Überleitungsrechnung gewährleistet werden. Je nach Komplexität kann es aber sinnvoll sein, stattdessen zusätzliche steuerliche Jahresabschlüsse zu erstellen.

Der handelsrechtliche Jahresabschluss soll in erster Linie über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens im Rahmen der Publizitätspflichten Auskunft geben, gegenüber Gesellschaftern Gläubigern und der so genannten interessierten Öffentlichkeit.  Der steuerliche Jahresabschluss hingegen dient allein der gerechten Besteuerung im Rahmen eines Vermögensausgleiches. Durch die Aufgabe der Einheitsbilanz rückt die Frage nach der Optimierung dieser unterschiedlichen Zielstellungen mehr denn je in den Vordergrund. Bitte sprechen Sie uns an, damit Sie die vorhandenen Spielräume bei der Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse effektiv erkennen und umsetzen können.

Neben der Erstellung von Jahresabschlüssen reichen wir die offenlegungspflichtigen Jahresabschlüsse unserer Mandanten auch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ein und beachten hierbei sowohl die entsprechenden Einreichungsfristen als auch die Erleichterungsvorschriften je nach Größenklasse des Unternehmens.