Die gesetzliche Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes von Kapitalgesellschaften ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch.
Eine Prüfung ist erst ab einer gewissen Größe vorgeschrieben; die entsprechenden Schwellenwerte hierzu wurden durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vor einigen Jahren im Sinne einer Deregulierung und Erleichterung um ca. 20 v.H. angehoben.
Die Prüfung des Abschlusses stellt grundsätzlich eine Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer dar, während die Erstellung des Abschlusses der Kaufmann selbst bzw. dessen gesetzlicher Vertreter vorzunehmen hat und diese Aufgabe auch von anderen Personen als dem Wirtschaftsprüfer, bspw. einem Steuerberater, vornehmen lassen kann.
Sinn und Zweck der Ausgestaltung der Abschlussprüfung als Vorbehaltsaufgabe für den Wirtschaftsprüfer ist die umfassende Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung:
Der Beruf des Wirtschaftsprüfers geht auf das Jahr 1931 zurück, als zu dieser Zeit große Aktiengesellschaften sehr konkursanfällig waren und dies häufig von bilanziellen Manipulationen der Vorstände begleitet war. Aufgrund der erheblichen Vermögensverluste der damaligen Aktionäre wurden strengere Rechnungslegungspflichten eingeführt, die hinsichtlich der Umsetzung und Einhaltung von dem neuen Berufsstand des Wirtschaftsprüfers entsprechend zu prüfen waren.
Die hohen Anforderungen an die ordnungsgemäße Durchführung von Abschlussprüfungen spiegeln sich auch heute noch in den beruflichen Grundsätzen für Wirtschaftsprüfer wider.
Zu den Berufspflichten eines Wirtschaftsprüfers gehören:
- Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit
- Gewissenhaftigkeit einschließlich der beruflichen Kompetenz und der berufsüblichen Sorgfalt sowie der Beachtung fachlicher Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze
- Verschwiegenheit
- Eigenverantwortlichkeit
- Berufswürdiges Verhalten einschließlich Verantwortung gegenüber dem Berufsstand
Die Durchführung von Abschlussprüfungen erfolgt nach deutschen Prüfungsgrundsätzen, auch wenn der Abschluss nicht nach deutschen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wurde; sie gelten gleichermaßen für gesetzliche wie freiwillige Abschlussprüfungen.
Die deutschen Prüfungsgrundsätze umfassen als Prüfungsnormen die gesetzlichen Vorschriften und die vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. erlassenen Prüfungsstandards und –hinweise. Darüber hinaus sind die Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis zu beachten.
Der Wert einer ordnungsgemäß durchgeführten Abschlussprüfung, die in der Regel mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und einem erläuternden Prüfungsbericht abschließt, besteht vor allem in der Außenwirkung gegenüber den Adressaten des Bestätigungsvermerkes bzw. des Prüfungsberichtes.
Durch die Abschlussprüfung wird die Verlässlichkeit und gleichzeitig die Ordnungsmäßigkeit der in Jahresabschluss und Lagebericht enthaltenen Informationen bestätigt und insoweit deren Glaubhaftigkeit erhöht. Insbesondere Aufsichtsorgane und Dritte wie bspw. Kreditinstitute können so die Ergebnisse einer Abschlussprüfung in ihren Entscheidungen berücksichtigen.
Gern stehen wir Ihnen als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung von Jahresabschlüssen zur Verfügung. Wir führen gern auch freiwillige Abschlussprüfungen durch, um im Sinne der vorgenannten Außenwirkung unsere Mandanten optimal vor allem hinsichtlich von Finanzierungs-Rahmenbedingungen zu unterstützen.
